Unternehmensformen

Die Frage, welche Rechtsformen für selbständige bzw. unternehmerische Tätigkeiten die geeignetsten sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Frage muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten geprüft werden. Die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wird insbesondere bevorzugt im Hinblick auf investive Vorhaben.

Das Ingenieurbüro kann sowohl in der Form einer Kapitalgesellschaft, als auch in der Form einer Personengesellschaft geführt werden.

Bei den Kapitalgesellschaften nehmen diese selbst als sogenannte "Juristische Personen" am Rechtsverkehr teil. Die Gesellschaft wird als solche Vertragspartner. Sie kann klagen und verklagt werden: Handelnder für die Gesellschaft ist jeweils der gesetzliche Vertreter, üblicherweise der oder die Geschäftsführer. Bei der Personengesellschaft werden demgegenüber generell die Gesellschafter verpflichtet, die mit ihrem Privatvermögen voll für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Einschränkungen hinsichtlich der Haftung bestehen lediglich für Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft (KG), die nur mit ihrer Einlage haften und im Falle der GmbH & Co. KG, wo nur die GmbH unbeschränkt haftet, nicht aber die persönlichen Gesellschafter.

 

Kapitalgesellschaften

Die gängigsten Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

Für das Ingenieurbüro als Kapitalgesellschaft kommt in der Praxis fast ausschließlich die GmbH in Betracht. Diese kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, so handelt es sich um eine sogenannte Ein-Mann-GmbH. Das Mindeststammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000 (bzw. EURO 25.000). Der Vorteil der Rechtsform GmbH besteht u.a. darin, dass für Schulden der Gesellschaft nur diese selbst mit dem Stammkapital haftet. Die Gesellschafter haften demgegenüber grundsätzlich nicht. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt im Regelfall unangetastet. Das gilt auch bei Konkurs des Unternehmens. Dieser Vorteil der GmbH wird aber vielfach dadurch eingeschränkt, da Geldgeber insbesondere auch Banken, oft nur bereit sind, sich finanziell zu engagieren, wenn Gesellschafter persönliche Sicherheiten leisten. Wenn sie sich hierauf nicht einlassen ziehen sich die Banken nicht selten zurück und es kann schwierig werden, finanzielle Engpässe zu überwinden. Als Nachteil kann auch die bei der GmbH bestehende Gewerbesteuerpflicht angesehen werden. Von Vorteil ist wiederum, dass die GmbH unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Gesellschafter einen dauerhaften Firmenamen einschließlich Firmenlogo führen und sich damit etablieren kann. Wegen der steuerlichen Vor- und Nachteile der Rechtsform GmbH im Einzelfall sollten die Firmengründer auch hier den Rat ihres Steuerberaters einholen.

 

Personengesellschaften

Wenn die GmbH als Rechtsform für den Betrieb von Ingenieurbüros auch immer mehr an Bedeutung zu gewinnen scheint, so trifft man in der Praxis dennoch häufiger die Form der Personengesellschaft - und hier insbesondere das Einzelunternehmen bei Ein-Mann-Büros und die BGB-Gesellschaft bei mehreren Partnern - an.

Bei beiden Formen haften die Inhaber mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten des Ingenieurbüros. Partner trifft die Haftung als Gesamtschuldner. Das heißt, der Gläubiger kann jeden von ihnen auf die volle Schuld in Anspruch nehmen.

Das Haftungsrisiko kann allerdings durch entsprechende Berufshaftpflichtversicherungen minimiert werden. Gesetzlich sind die Partner nur zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung befugt. Geschäfte bedürfen ihrer aller Zustimmung. Es können aber im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Vorteile der Freiberufler, wie z.B. Gewerbesteuerfreiheit, können die Partner in aller Regel nur dann in Anspruch nehmen, wenn jeder von ihnen für sich die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt. So kann dem Ingenieurbüro die Anerkennung der Freiberuflichkeit unter Umständen schon dann von der Finanzverwaltung versagt und das Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn auch nur ein Partner kein Ingenieur ist. Im Übrigen darf das Unternehmen nach den Ingenieurgesetzen der Länder nur dann als Ingenieurbüro oder Ingenieurgesellschaft bezeichnet werden, wenn der Betrieb maßgeblich ausschließlich von Personen geführt wird, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" bzw. „Ingenieurin" zu führen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und dürfte darüber hinaus auch als ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden. Sollte die Bezeichnung sogar vorsätzlich missbraucht werden, so kann dieses gegebenenfalls sogar als Straftat nach § 132 a Strafgesetzbuch (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) verfolgt werden.

 

Partnerschaftsgesellschaften eine Form der Personengesellschaft für Freiberufler

Seit einigen Jahren steht nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine weitere Rechtsform zur Verfügung. Danach können sich Freiberufler zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Ingenieure sind in diesem Gesetz ausdrücklich unter den partnerschaftsfähigen (freien) Berufen aufgeführt.

Diese Gesellschaft ist zwar eigentlich eine Personengesellschaft, sie ist aber insoweit teilrechtsfähig, als sie klagen und verklagt werden kann. Ein weiterer, für die Praxis bedeutsamer Vorteil dieser Gesellschaftsform besteht darin, dass zwar nach § 8 PartGG für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft sämtliche Partner mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch haften. Jedoch können hier die Partner ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung - auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - auf den von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Die anderen Partner können in diesem Fall, im Gegensatz zum Beispiel zur BGB-Gesellschaft, nicht zur Haftung mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden.

Die Frage, inwieweit sich auch Freiberufler unterschiedlicher Fachrichtungen zu einer Partnerschaft zusammenschießen können (z. B. Beratende Ingenieure mit Architekten und Steuerberatern) ist nicht im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt, sondern wird durch das jeweilige Standesrecht bestimmt. Dieses unterliegt einem ständigen Wandel. Insoweit sollten interessierte Gesellschaftsgründer zunächst ihre Länderingenieurkammern oder Verbände konsultieren. Alle Partner müssen aber Freiberufler sein, wenn die Gesellschaft insgesamt als freiberuflich tätig eingestuft werden soll.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist im Partnerschaftsregister einzutragen. Die Aufnahme einer selbständigen bzw. unternehmerischen Tätigkeit bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Neben den technischen Voraussetzungen und der Frage nach der Gesellschaftsform spielt die Finanzierung der mit der Existenzgründung verbundenen Kosten und die Anlaufzeit eine entscheidende Rolle, denn Finanzierungsmängel sind mit knapp 70 % die häufigste Ursache für ein Scheitern bereits im ersten Jahr nach dem Start. Der Existenzgründer sollte sich nicht scheuen, vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die vielfältig angebotenen Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ideal wäre es natürlich, die Fachleute nicht einzeln zu konsultieren, sondern sie möglichst alle, wie Steuerberater, Anwalt, Bankangestellter und nicht zuletzt den Fördermittelberater, an einen Tisch zu bringen.

 

Freiberufliche Tätigkeit

Üblicherweise erfüllen Beratende Ingenieure die Kriterien der freiberuflichen Tätigkeit.

Unter den Begriff der "freien Berufe" fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Dienstleistungsberufe, die eine höhere Bildung erfordern und die durch die persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt sind. Der Begriff wird zwar gesetzlich nicht ganz einheitlich verwandt, nach § 18 Abs. Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört hierzu jedenfalls aber die selbständige, eigenverantwortliche Berufstätigkeit der Ingenieure.

Der Status des Freiberuflers hat den Vorteil, dass keine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich ist und für den Unternehmer keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit ist lediglich dem Finanzamt anzuzeigen. Allerdings setzt der Freiberuflerstatus voraus, dass der Unternehmer nicht gewerblich tätig ist; zudem kommt dieser Status zunächst einmal nur beim Einzelunternehmer, der BGB-Gesellschaft oder der Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Betracht.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann zwar, auch wenn dies zum Teil insbesondere aus standesrechtlichen Erwägungen nach wie vor umstritten ist, in der Form einer "Freiberufler-GmbH" geführt werden. Sie unterliegt aber kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Frage, welche Rechtsformen für selbständige bzw. unternehmerische Tätigkeiten die geeignetsten sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Frage muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten geprüft werden.

Die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft wird insbesondere bevorzugt im Hinblick auf investive Vorhaben. Das Ingenieurbüro kann sowohl in der Form einer Kapitalgesellschaft, als auch in der Form einer Personengesellschaft geführt werden. Bei den Kapitalgesellschaften nehmen diese selbst als sogenannte Juristische Personen" am Rechtsverkehr teil. Die Gesellschaft wird als solche Vertragspartner. Sie kann klagen und verklagt werden; Handelnder für die Gesellschaft ist jeweils der gesetzliche Vertreter, üblicherweise der Geschäftsführer. Bei der Personengesellschaft werden demgegenüber generell die Gesellschafter verpflichtet, die mit ihrem Privatvermögen voll für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Einschränkungen hinsichtlich der Haftung bestehen lediglich für Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft (KG), die nur mit ihrer Einlage haften und im Falle der GmbH & Co. KG, wo nur die GmbH unbeschränkt haftet, nicht aber die persönlichen Gesellschafter.

 

(siehe auch Beitrag "Selbständigkeit)

 

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