Gesellschaftsverzeichnis
(Art. 8 – Art. 11 BauKaG)Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) hat der Gesetzgeber neben der bisherigen auf die Person bezogene Eintragung als „Beratender Ingenieur“ bzw. als „Beratende Ingenieurin“ die Möglichkeit geschaffen, dass sich auch Gesellschaften, in ein Gesellschaftsverzeichnis eintragen lassen können.Diese Möglichkeit besteht für:- Aktiengesellschaften,
- GmbH´s,
- Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Partnerschaftsgesellschaften,
- Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung.
Andere Zusammenschlüsse, insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht eingetragen werden. Um eingetragen werden zu können muss die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieure" im Firmennamen geführt werden. Umgekehrt begründet die Führung dieser Bezeichnung im Firmennamen die Pflicht, die Gesellschaft in das Verzeichnis einzutragen.
Mit der Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis wird keine Mitgliedschaft der Gesellschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau begründet.Voraussetzungen für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind:- Sitz oder Niederlassung der Gesellschaft ist in Bayern;
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (gilt nur für Kapitalgesellschaften und Partnergesellschaften mit beschränkter Berufshaftung) mit Mindestversicherungssummen für jeden Versicherungsfall von 2,5 Mio. € für Personenschäden sowie 600.000 € für sonstige Schäden vor. (Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden)
Durch Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss geregelt sein, dass- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist,
- Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben (die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile besitzen, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung kenntlich zu machen),
- die Gesellschaft verantwortlich von Beratenden Ingenieuren geführt wird (Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis),
- Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nur auf bayerische Beratende Ingenieure oder Gesellschaften, die Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,
- bei einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten,
- die Übertragung von Gesellschafts- und Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,
- die für die Berufsangehörigen nach dem Baukammergesetz bestehenden Pflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten. Eine Gesellschaft kann beide geschützte Berufsbezeichnungen im Namen führen, wenn Beratende Ingenieure und Architekten zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Firmennamen der Gesellschaft geführten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. Die Eintragung einer solchen Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgt nur dann, wenn Beratende Ingenieure innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nur dann, wenn die Berufbezeichnung „Beratende Ingenieure“ an vorderster Stelle des Firmennamens der Gesellschaft steht. Anderenfalls erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer. Für Partnerschaftsgesellschaften, die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung „Beratende Ingenieure“ führen wollen, gelten gegenüber den vorstehend genannten Anforderungen erleichterte Eintragungsvoraussetzungen. Partnerschaftsgesellschaften müssen neben dem- Sitz oder der Niederlassung in Bayern,
- dem Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (gilt nur für Partnergesellschaften mit beschränkter Berufshaftung)
lediglich nachweisen, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass:- Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist,
- die für Beratende Ingenieure bestehenden Pflichten von der Partnerschaft beachtet werden.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:► Baukammerngesetz - BauKaG
Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
► Merkblatt zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis► Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
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