Nachweisberechtigte für Standsicherheit
(Art. 62 BayBO)Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist für alle nicht verfahrenfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Standsicherheitsnachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt sein; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen.► Merkblatt über die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten
Eintragung gem. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
(Inländer)In die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit kann auf Antrag eingetragen werden, wer
- einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens und
- eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweist.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
► Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
► Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Standsicherheit
Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO
►Projektliste zum Antrag Nachweisberechtigung Standsicherheit
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO
(z.B. EU-Ausländer mit Bauingenieurstudium)Personen, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig als Nachweisberechtigte für Standsicherheit niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste nach Abs. 2 Satz 1 nachweisberechtigt, wenn sie
- eine der bayerischen Nachweisberechtigung für Standsicherheit eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür dem Abs. 2 Satz 1 vergleichbare Anforderungen (Bauingenieurstudium und dreijährige Praxis in der Tragwerksplanung) erfüllen mussten.
Für das erstmalige Tätigwerden als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit in einem deutschen Bundesland ist eine Anzeige erforderlich. Hierüber kann eine Bestätigung verlangt werden, die nicht Voraussetzung für das erstmalige Tätigwerden ist. Insoweit genügt die Anzeige.Nachweisberechtigte für die Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
► Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
► Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter
für Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO
Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Standsicherheit
nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO
(z.B. EU-Ausländer ohne Bauingenieurstudium)Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder gleichgestellten Staaten als Nachweisberechtigte für die Standsicherheit niedergelassen sind, ohne dass die Voraussetzung für die Vergleichbarkeit mit der bayerischen Nachweisberechtigung (Bauingenieurstudium und dreijährige Praxis in der Tragwerksplanung) erfüllt ist, sind nachweisberechtigt, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Nachweisberechtigte für die Standsicherheit nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO werden in einem Verzeichnis geführt.Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
► Bayerische Bauordnung (BayBO)
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
► Antrag auf Bescheinigung der Nachweisberechtigung für Standsicherheit
nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Art. 61 Abs. 7 BayBO
Beachten Sie:
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhalten ermäßigte Gebühren bei der Listeneintragung und Listenführung, ggf. können Listenführungsgebühren auch ganz im Mitgliedsbeitrag enthalten sein.Darüber hinaus steht Kammermitgliedern ein breites Service- und Dienstleistungsprogramm zur Verfügung.► Information zur Mitgliedschaft
Für weitere Informationen rund um die Listeneintragung und Mitgliedschaft steht Ihnen das Referat Ingenieurwesen zur Verfügung.
Kontakt: Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel Telefon 089 419434-29 Fax 089 419434-20 ► i.voswinkel@bayika.de |
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Für Informationen zu laufenden Anträgen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat im Eintragungsausschuss.
Kontakt: Frau Monika Schmidt Telefon 089 419434-16 Fax 089 419434-20 ► m.schmidt@bayika.de
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