Sachverständige nach § 3 AVEn
Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden die bisher bestehenden Vorschriften neu gefasst. Die Länder sind ermächtigt, die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auch auf Sachverständige zu übertragen. Das ist in Bayern durch die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) geschehen. In dieser Verordnung ist in Anlehnung an das Modell des Prüfsachverständigen die Bestellung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen der EnEV bescheinigen, womit behördliche Prüfaufgaben insoweit entfallen.
Eintragung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn
(Inländer) Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn können für folgende Fachrichtungen zugelassen werden:
- baulicher und energiesparender Wärmeschutz (Bilanzverfahren) - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVEn
- energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVEn
Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn müssen:
- über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium verfügen
- im Sinne von Art. 5 Abs 1 Satz 3 BauKaG im Bauwesen tätige Ingenieure sein,
- über vertiefte Kenntnisse im Bereich des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder / und
- über vertiefte Kenntnisse in der energetischen Bewertung der technischen Gebäudeausrüstung verfügen.
Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen arbeiten. Darunter fallen insbesondere auch Bauphysiker - thermische Bauphysik und die Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Ingenieure.)Die vertieften Kenntnisse werden durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen zusammenhängenden, nach Studienabschluss erworbenen Berufserfahrung auf den jeweiligen Gebieten erbracht.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
► Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)Über die Eintragung in Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
► Merkblatt zur Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn
► Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn
► Mustervorlage für die Projektliste
Zusatzeintrag "Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme"
(nur für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau)
Energieeffizienzplaner, die im Bereich der KfW-Förderprogramme und als
Vor-Ort-Berater tätig sind, können diese Information selektierbar in der
Planer- und Ingenieursuche der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
zusammen mit der Eintragung als „Sachverständige/r nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZVEnEV“ hinterlegen. Diese Zusatzeintragung ist kostenfrei.
► Weitere Informationen zum Zusatzeintrag Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r
nach § 3 Abs. 2 AVEn
(EU-Ausländer)Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
- hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür dem Abs. 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (oder der Bayerischen Architektenkammer) anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:
- eine Bescheinigung, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
- einen Nachweis, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 AVEn erfüllen mussten.
Die jeweilige Kammer (Bayerische Ingenieurekammer-Bau) kann ein Tätigwerden untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
► Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 2 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.►
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverstädige/r nach § 3 Abs. 2 AVEn
Antrag auf Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 AVEn
(EU-Ausländer)Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AVEn vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (oder die Bayerische Architektenkammer) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erteilt wurde.
Maßgebend ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
► Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 3 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.►
Antrag auf Bescheinigung der Berechtigung zur Tätigkeit als
Sachverstädige/r nach § 3 Abs. 3 ZVEnEV►
Mustervorlage für die Projektliste
Beachten Sie:
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhalten ermäßigte Gebühren bei der Listeneintragung und Listenführung, ggf. können Listenführungsgebühren auch ganz im Mitgliedsbeitrag enthalten sein.Darüber hinaus steht Kammermitgliedern ein breites Service- und Dienstleistungsprogramm zur Verfügung.► Information zur Mitgliedschaft
Für weitere Informationen rund um die Listeneintragung und Mitgliedschaft steht Ihnen das Referat Ingenieurwesen zur Verfügung.
Kontakt: Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel Telefon 089 419434-29 Fax 089 419434-20 ► i.voswinkel@bayika.de |
|
Für Informationen zu laufenden Anträgen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat im Eintragungsausschuss.
Kontakt: Frau Monika Schmidt Telefon 089 419434-16 Fax 089 419434-20 ► m.schmidt@bayika.de |
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de