Wellner: "Protest gegen Planfeststellungsabschnitte ohne rechtliche Grundlage"

10.05.2005

München (10.05.05) - Als rechtlich einwandfrei hat der Leiter der Verkehrsabteilung im Bayerischen Wirtschaftsministerium, Dieter Wellner, die Bildung von Planfeststellungsabschnitten beim Planfeststellungsverfahren für den Transrapid zwischen Hauptbahnhof und Flughafen München bezeichnet. "Der Protest einiger Anliegergemeinden an der Strecke der Magnetbahn vom Hauptbahnhof zum Flughafen München gegen die Bildung von Planfeststellungsabschnitten und gegen die schrittweise Genehmigung dieser Planfeststellungsabschnitte durch das Eisenbahn Bundesamt (EBA) hat keine rechtliche Grundlage", so Wellner.

Wellner weiter: "Rechtsverluste entstehen durch die Aufteilung in Planfeststellungsabschnitte für die Anliegergemeinden oder andere potentielle private Einwender nicht. Grundsätzliche, das Gesamtkonzept des Projekts betreffende Einwendungen können im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch in jedem einzelnen Planfeststellungsabschnitt unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Planfeststellungsverfahren geltend gemacht werden."
Die Aufteilung in verschiedene Planfeststellungsabschnitte sei darüber hinaus auch aus sachlichen Gründen geboten, so Wellner weiter. "Damit kann den unterschiedlichen planerischen Anforderungen der einzelnen Trassenabschnitte besser Rechnung getragen werden. Schließlich haben die Planungen zum Beispiel für die Trasseneinführung in den Flughafen oder den Hauptbahnhof völlig andere Schwerpunkte als etwa die Untersuchungen für die Querung der Autobahn A9 bei Eching."

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem Urteil von 1995 (BayVGH, Urt. v. 21.02.1995 - 20 A 40080 u.a. - S. 50 f.) klargestellt, daß bei umfangreichen Neubauvorhaben die Bildung von Planfeststellungsabschnitten "nicht nur sachgerecht, sondern unerlässlich" ist, "damit der Planungsvorgang (mit der Berücksichtigung einer Vielzahl von Belangen) praktikabel und effektiv gestaltet werden kann, ansonsten er bei einer Bewältigung sämtlicher mit der Gesamtplanung einhergehender Belange völlig unübersichtlich und nicht nachvollziehbar angelegt wäre und ggf. scheitern müsste".

Quelle: STMWIVT

 

 

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