BayBO 2009: Bauingenieure vom aktuellen Entwurf enttäuscht

Verbesserungswürdige Bayerische Bauordnung: Bayerische Bauingenieure sind vom aktuellen Entwurf enttäuscht – Berufsbezeichnung „Ingenieur“ muss erhalten bleiben.

 

München   -  09.03.2009

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt als bayerisches Landesgesetz, was bei der Bauausführung zu beachten ist. Die Liberalisierung im vergangenen Jahr hat sich aus unserer Sicht bewährt. Ein besonders positiver Punkt der BayBO 2008 war die Regelung der Bauüberwachung während der Bauausführung, die bisher in Bayern im Unterschied zu anderen Bundesländern nur sehr selten stattfand. Damit wurde die Standsicherheit verbessert. Durch die nun geregelte Bauüberwachung hat sich auch die Qualität der Bauausführung deutlich verbessert. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum Verbraucherschutz. Im Moment wird die BayBO erneut überarbeitet, um die Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen. Der Bayerische Landtag hat kürzlich in erster Lesung den Entwurf für die BayBO 2009 behandelt. Aus Sicht der Bauingenieure ist dieser Entwurf aus mehreren Gründen noch sehr verbesserungswürdig.

Zunächst einmal begrüßen wir die Anerkennung der Bauvorlageberechtigungen und weiterer Qualifikationen anderer Bundesländer auch in Bayern. Damit wird eine Forderung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nach bundesweiter gegenseitiger Anerkennung zumindest von Bayern erfüllt. Um eine Benachteiligung bayerischer Ingenieure für den Fall zu vermeiden, dass einige Bundesländer eine Regelung umgekehrt nicht vorsehen, bedarf es allerdings einer Einschränkung auf Gegenseitigkeit. Denn eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der bayerischen Ingenieure darf es nicht geben.

Kammer warnt vor Eintragungstourismus

Wir machen uns außerdem für die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in der BayBO 2009 stark: Im Gegensatz zur bisherigen Fassung setzt der aktuelle Entwurf für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nicht mehr voraus, dass der Antragsteller Ingenieur sein muss. Diese Lockerung ist unnötig und birgt große Risiken. So könnte ein Antragsteller mit Niederlassung in einem anderen Bundesland, der dort den Ingenieurbegriff nicht erfüllt, mit dem Umweg über Bayern zur Bauvorlageberechtigung kommen, die dann auch im heimatlichen Bundesland gültig wäre. Jeder, der zum Beispiel über ein zweieinhalbjähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium verfügt, könnte dann in Bayern die Bauvorlageberechtigung beantragen - obwohl er nicht einmal nach dem bayerischen Ingenieurgesetz die dort vorgeschriebenen dreijährige Mindeststudiendauer erfüllt. Auf diese Weise würde einem „Eintragungstourismus“ Tür und Tor geöffnet.

Weder die Dienstleistungsrichtlinie noch die Umstellung der Studiengänge im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses machen es erforderlich, die Bezeichnung „Ingenieur“ aufzugeben. Stattdessen wirft der stattdessen vorgesehene Begriff „Hochbau“ kritische Fragen auf. Da es einen Studiengang mit entsprechender Bezeichnung in Deutschland nicht gibt und die BayBO selbst den Begriff nicht definiert, stellt sich die Frage, ob Fachrichtungen wie Brandschutz oder technische Gebäudeausrüstung, ebenfalls hierunter zu verstehen sind. Damit würde der Kreis der Bauvorlageberechtigten dann deutlich ausgedehnt werden. Die Gefahr für die Qualität liegt auf der Hand: Daran kann auch die im Entwurf vorgesehene zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung nichts ändern, weil auch im Rahmen der Überprüfung dieser Tätigkeitsdauer Qualitätsmaßstäbe nicht gesetzt sind und somit auch nicht geprüft werden dürfen.

Bauvorlageberechtigung nicht nur für Erstellung von Entwurfsplänen

Nachdem Gesetzentwurf soll die Voraussetzung für die Erlangung der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Ingenieure eine zweijährige Tätigkeit auf dem gebiet der Entwurfsplanung für Ingenieure sein. Bisher war hier eine dreijährige Tätigkeit in einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens erfoderlich.  Diese Änderung würde zu einer drastischen Verengung der Eintragungsvoraussetzungen gegenüber der bisherigen Regelung bedeuten. Es darf nicht übersehen werden, dass viele Bauingenieure die Bauvorlageberechtigung nicht in erster Linie zur Erstellung von Entwurfsplänen für Gebäude benötigen, sondern zur Erlangung der Nachweisberechtigung, zum Beispiel für bauphysikalische Nachweise oder den Brandschutz..

Fazit

Soll der hohe Qualitätsanspruch, den die BayBO an das öffentliche Erscheinungsbild bayerischer Bauten stellt, auch künftig Maßstab für bauliche Ästhetik und Nachhaltigkeit bleiben, muss die Bindung des Bauvorlageberechtigten an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer gefordert werden. Die Erweiterung auf den ungeklärten Begriff des Hochbaus muss vermieden und die Anknüpfung an die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ beibehalten werden. In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wer als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf sowie Mitglied einer Ingenieurkammer ist und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung oder der Erstellung bautechnischer Nachweise von Gebäuden tätig gewesen ist.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau würde es sehr begrüßen, wenn die Berechtigung, technische Nachweise des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes erstellen zu dürfen, auch auf Ingenieure ausgedehnt würde, die zwar kein Bauingenieurstudium absolviert haben, aufgrund ihrer speziellen Fachrichtung in Hinblick auf die genannten Nachweise aber über eine besondere Fachkunde verfügen. Während für den Brandschutznachweis bereits eine Ausweitung auf Prüfsachverständige aufgenommen wurde, fehlt es für die aus energiepolitischer Sicht zunehmend bedeutendere Nachweisberechtigung für den Wärmeschutz an vergleichbaren Zulassungen. Ebenso bedarf es der Eintragungsfähigkeit der auf die Bauakustik spezialisierten Ingenieure, auch wenn sie nicht Bauingenieurwesen studiert haben.

Die Kammer bittet die Abgeordneten des Bayerischen Landtags, diese wichtigen Punkte im Gesetz in den Ausschüssen zu beraten und in den endgültigen Text aufzunehmen.

 

 

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