Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. April 2011 (Az.: IIB4-4102.2-002/99)
München
- 29.06.2011
Mit Bekanntmachung vom 14. April 2011 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern Vollzugs-hinweise zur Bauvorlagenverordnung gegeben. Damit werden neue Vordrucke bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 30. November 2007 (AllMBl S. 700) außer Kraft. Die mit Bekanntmachung vom 30. November 2007 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 31. Dezember 2011 weiter verwendet werden.
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Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 14. April 2011 Az.: IIB4-4102.2-002/99
An
die Regierungen
die unteren Bauaufsichtsbehörden
die Gemeinden
- 1.
- Aufgrund von § 1
Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
(Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792,
BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom
22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), werden die anliegenden Vordrucke
- Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV mit Erläuterungen
- Baubeschreibung
- Stellungnahme der Gemeinde
- Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme / Abstandsübernahme mit Erläuterungen
- Bestimmung
des Verantwortlichen für die Einhaltung der bauaufsichtlichen
Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77
Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
BayBO mit Erläuterungen
- Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bescheinigung Standsicherheit I
- Bescheinigung Standsicherheit II
- Bescheinigung Brandschutz I
- Bescheinigung Brandschutz II
- Bescheinigung Brandschutz III
- Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
- Bescheinigung Baugrund
- Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
- 2.
- Inhalt und grafische
Anordnung der hiermit bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die
drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.)
bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und
Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks
gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen
Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden
entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt
hergestellte Vordrucke.
- 3.
- Die mit
Bekanntmachung vom 30. November 2007 verbindlich eingeführten Vordrucke
dürfen daneben noch bis zum 31. Dezember 2011 weiter verwendet werden.
4.
Anträge auf
Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die
Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die
Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der
Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung bekannt gemachter und
verbindlich eingeführter Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten
Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung bekannt
gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke ausgestellt werden.
- 5.
- Planmappen dürfen
auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün
(Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung
für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten
sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den
Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde
vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke
oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die
Planmappen gedruckt werden.
- 6.
- Diese Bekanntmachung
tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung
vom 30. November 2007 (AllMBl S. 700) außer Kraft.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor
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