Vollzug der Bauvorlagenverordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. April 2011 (Az.: IIB4-4102.2-002/99)

 

München   -  29.06.2011

Mit Bekanntmachung vom 14. April 2011 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern Vollzugs-hinweise zur Bauvorlagenverordnung gegeben. Damit werden neue Vordrucke bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 30. November 2007 (AllMBl S. 700) außer Kraft. Die mit Bekanntmachung vom 30. November 2007 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 31. Dezember 2011 weiter verwendet werden.
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2132.0-I
Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 14. April 2011 Az.: IIB4-4102.2-002/99

An
die Regierungen
die unteren Bauaufsichtsbehörden
die Gemeinden 
1. 
Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), werden die anliegenden Vordrucke
bekannt gemacht und verbindlich eingeführt.
Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.
2.
Inhalt und grafische Anordnung der hiermit bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt bzw. erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.
3.
Die mit Bekanntmachung vom 30. November 2007 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 31. Dezember 2011 weiter verwendet werden.
4.
Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind nur unter Verwendung bekannt gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen nur unter Verwendung bekannt gemachter und verbindlich eingeführter Vordrucke ausgestellt werden.
5.
Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- bzw. Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 30. November 2007 (AllMBl S. 700) außer Kraft.
Josef  Poxleitner
Ministerialdirektor

Datei-Anlage(n):



 

 

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