Nichtigkeit von § 6 Abs. 2 HOAI 2009, § 4a S. 1 HOAI 1996 und § 6 Abs. 3 HOAI 2013
Berlin - 15.05.2014
Nichtigkeit von § 6 Abs. 2 HOAI 2009, § 4a S. 1 HOAI 1996 und § 6 Abs. 3 HOAI 2013
Am 24. April 2014 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit des Baukostenvereinbarungsmodells nach § 6 Abs. 2 HOAI 2009/§ 6 Abs. 3 Abs. 3 HOAI 2013 verhandelt und dabei deren Nichtigkeit festgestellt (BGH Urteil vom 24. 4. 2014 – VII ZR 164/13).
Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters über das Vermögen eines Ingenieurbüros
gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde. Das Land hatte das Ingenieurbüro mit Planungsund
Ingenieurleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung für ein Brückenbauwerk beauftragt. Dabei
hatte das Ingenieurbüro ein Angebot des Landes akzeptiert, wonach als Parameter für die Honorarberechnung 56 beziehungsweise 53 % der tatsächlichen anrechenbaren Kosten angesetzt
wurden. Unter anderem mit dem Argument, dass das im Verordnungsweg geschaffene Baukostenvereinbarungsmodell mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, hat das Ingenieurbüro das sich aus den tatsächlichen anrechenbaren Kosten ergebende Mehrhonorar klageweise eingefordert. Mit seinen Forderungen konnte sich der Kläger dem Grunde nach in der Berufungsinstanz vor dem OLG Koblenz durchsetzen (OLG Koblenz - Urteil 5 U 1481/12 vom 05.06.2013) und wurde nun vollumfänglich in der Revisionsinstanz bestätigt.
In seiner Entscheidung hat sich der BGH insbesondere mit der Rechtsfrage befasst, ob § 6 Abs. 2
HOAI 2009 von der in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG enthaltenen Vorgabe, Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzulegen, gedeckt ist. Dabei kam der BGH zu einem eindeutigen Ergebnis:
§ 6 Abs. 2 HOAI 2009, § 4a S. 1 HOAI 1996 und § 6 Abs. 3 HOAI 2013 sind unwirksam!
Nach § 6 Abs. 2 HOAI 2009, dem § 6 Abs. 3 HOAI 2013 wortgleich entspricht, können die Vertragsparteien, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf
der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser
Verordnung berechnet wird. Dabei sind nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festzulegen.
Diese Regelung ist nach Ansicht des BGH schon deshalb unwirksam, weil sie durch eine Baukostenvereinbarung die Unterschreitung von Mindestsätzen zulässt, ohne dass ein Ausnahmefall nach Art. 10 § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 1 MRVG tatsächlich vorliegt. Auch der AHO hat sich
mehrfach kritisch zu der Regelung geäußert und dabei auch darauf hingewiesen, dass die Kosten in
Zusammenhang mit einem Baukostenvereinbarungsmodell nicht seriös ermittelt werden können.
Besonders hervorzuheben ist, dass sich der BGH in seiner am 13. Mai 2014 veröffentlichten Entscheidung unter Einbeziehung seiner bisherige Rechtsprechung, der des Bundesverfassungsgerichts sowie der Motive zur Verordnung in aller Deutlichkeit zum Sinn und Zweck der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für den Berufsstand geäußert hat. Wörtlich heißt es dort:
„Die gesetzliche Regelung hat den Zweck, zum Schutz des Berufsstands der Architekten und
Ingenieure eine wirksame Schranke gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze zu schaffen.
Die Mindestsätze sollen insbesondere dazu dienen, den vom Gesetzgeber gewollten
Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten, ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden,
der die wirtschaftliche Situation der Architekten und Ingenieure und damit auch die
Qualität der Planung und die unabhängige Stellung des Planers zwischen Bauherr und Unternehmer
beeinträchtigen würde (vgl. BT-Drucks. 10/1562, S. 5; BT-Drucks. 10/543, S. 4; Plenarprotokoll
des 10. Deutschen Bundestages 10/86 vom 21. September 1984, S. 6286 ff.;
BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112, 113; Urteil vom 22.
Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 5 f.). Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Sicherung und Verbesserung der
Qualität der Tätigkeit eines Architekten stellt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Zu seiner
Herbeiführung sind verbindliche Mindesthonorarsätze geeignet, da sie den Architekten
jenseits von Preiskonkurrenz den Freiraum schaffen, hochwertige Arbeit zu erbringen, die sich
im Leistungswettbewerb der Architekten bewähren muss (BVerfG, BauR 2005, 1946, 1948 =
NZBau 2006, 121). Für Ingenieure gilt Entsprechendes.“
Und weiter heißt es:
„Diese Ermächtigung lässt keine Regelung in der Honorarordnung zu, nach der das Honorar
frei unterhalb des auskömmlichen Honorars vereinbart werden kann, obwohl kein Ausnahmefall
vorliegt. Denn damit würde der Zweck des Gesetzes verfehlt, Architekten und Ingenieure
vor einem ruinösen Wettbewerb zu schützen, der sich auf die Qualität der Leistung auswirken
kann. Eine derartige Regelung liegt nicht nur vor, wenn das Honorar frei unterhalb des Mindesthonorars verhandelt werden kann, sondern auch dann, wenn diejenigen Faktoren ausgehandelt werden können, die die Berechnung des Mindesthonorars bestimmen.[…]
Die Regelung des § 6 Abs. 2 HOAI kann dazu führen, dass Auftraggeber auf Architekten und
Ingenieure einen unangemessenen Wettbewerbsdruck ausüben, indem sie ihre Vorstellungen
von den Baukosten vorgeben und gleichzeitig erkennen lassen, dass sie, wenn diese Kosten
nicht akzeptiert werden, mit einem anderen Architekten verhandeln werden. Auf diese Weise
können Architekten und Ingenieure in die Lage gebracht werden, zur Vermeidung der Auftragserteilung an einen Konkurrenten diese Vorstellungen zu akzeptieren. Wären Architekten und Ingenieure an diese Vereinbarung auch dann gebunden, wenn die sich aus § 6 Abs. 1 HOAI ergebenden Mindestsätze unterschritten wären, wäre das gesetzgeberische Ziel, Architekten und Ingenieuren ein Mindesthonorar zu garantieren, solange kein Ausnahmefall vorliegt,
verfehlt.“
Unabhängig von der Unwirksamkeit des § 6 Abs. 2 HOAI 2009 sind Honorarvereinbarungen der
Vertragsparteien nach Ansicht des BGH weiterhin möglich, soweit sie sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen!
Die Entscheidung des BGH im Wortlaut finden Sie unter www.lexetius.com/2014,1279.
(Quelle: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.)
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