Neues Merkblatt des VBI erschienen
Berlin - 21.09.2016
In jüngster Vergangenheit sehen sich die Ingenieurunternehmen immer häufiger dem Wunsch des Auftraggebers nach Kostensicherheit ausgesetzt. Es finden sich hier viele unterschiedliche Begrifflichkeiten, die auch in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Folgen für den Planer haben.
Nach Angeben des VBI fordern gerade öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsleistungen die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze schon im Ingenieurvertrag. Dazu hat der VBI jetzt ein Merkblatt erarbeitet, das die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und rechtlichen Folgen beleuchtet. Hierdurch soll ein erster Einblick gegeben werden, welche Haftungsrisiken bestehen, um bei einer Ausschreibung entscheiden zu können, ob eine Teilnahme betriebswirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist.
In dem Merkblatt werden zunächst die rechtlichen Konsequenzen von Budgetvorgaben dargestellt. Außerdem wird im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für die Baukosten auf die Unterschiede bei den drei Formen Kostengarantie / Kostenvereinbarung und Budgetverantwortung eingegangen und die entsprechenden Konsequenzen aufgezeigt.
In einem weiteren Schritt hat der VBI angekündigt, öffentliche Auftraggeber anzuschreiben und diese darauf hinweisen, dass der Planer selbstverständlich Budgetverantwortung hat, weitergehende Kostenverpflichtungen jedoch nicht übernehmen kann. Es soll den Auftraggebern deutlich gemacht werden, dass die Forderung nach Baukostenobergrenzen oder sogar Baukostengarantien Unternehmen von einer Teilnahme am Vergabeverfahren abhält und so den Teilnehmerkreis unangemessen beschränkt.
(Quelle: Verband Beratender Ingenieure VBI)
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