Schreiben zum Bauvertragsrecht und zu vergaberechtlichen Auslegungsfragen der VOB/A
Berlin - 23.05.2017
Unten aufgeführt finden Sie zwei Schreiben des BMUB sowohl zum neuen Bauvertragsrecht als auch zu vergaberechtlichen Auslegungsfragen der VOB/A – und insbesondere auch zur Auftragswertberechnung.
1. Bauvertragsrecht
Nachdem wie berichtet, das neue Bauvertragsrecht am 04.05.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 01.01.2018 in Kraft treten wird, weist das BMUB darauf hin, dass im Bereich des Bundesbaus auch weiterhin die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart werden wird.
Darüber hinaus sollen Anpassungen des Vergabehandbuches (VHB) z.B. im Bereich des Verbrauchervertrages erfolgen, wonach der Unternehmer künftig dem Besteller vor Vertragsabschluss eine detaillierte Baubeschreibung zur Verfügung stellen und verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt bzw. zur Dauer der Baumaßnahme geben muss.
Bei Architekten- und Ingenieurverträgen soll berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen die Planungs- & Überwachungsziele des Bauherrn noch völlig unklar sind, der Planer zunächst nur eine Planungsgrundlage nebst erster Kosteneinschätzung schuldet. Ferner soll aufgenommen werden, dass der Besteller künftig auch gegenüber dem Planer das Recht hat, Änderungen anzuordnen.
2. Auslegung der VOB
Das BMUB weist hinsichtlich der Auftragswertberechnung ausdrücklich darauf hin, dass die EU-Richtlinie nicht bezweckt, eine gemeinsame oder getrennte Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorzuschreiben, und deshalb auch weiterhin eine getrennte Vergabe von Planungs- und Bauleistungen erfolgen kann und in diesem Fall die Auftragswertete weiterhin nicht zusammenzurechnen sind.
Auch zur Frage, wann Planungsleistungen für die Auftragswertermittlung zusammenzurechnen sind weist das BMUB nochmals darauf hin, dass nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV bei der Berechnung des geschätzten Auftragswert von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Leistungen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist dabei ihre wirtschaftliche und technische Funktion. Deshalb muss keine Addition von Planungsleistungen erfolgen, wenn die Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar voneinander abgrenzbar sind (s. Seite 3).
► VOB_B nach BGB-Novelle zum Bauvertragsrecht (PDF)
► Auslegung VOB (PDF)
(Quelle: Bundesingenieurkammer)
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