Ein Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht
München - 03.02.2009
„Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“ - bauordnungsrechtliche Schutzziele mit Blick auf die Entrauchung
Einführung
Im Zusammenhang mit der Erstellung von Brandschutzkonzepten für komplexe Bauaufgaben stellt sich häufig die Frage nach den mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfolgten Schutzzielen. Diskussionen in der Fachwelt haben gezeigt, dass über diese Ziele in einigen Punkten Unklarheit besteht. Zudem war zu beobachten, dass sich die Auffassungen darüber, was öffentlich-rechtlich erforderlich ist, aus unterschiedlichen Gründen auseinander entwickelt haben, wie z. B. hinsichtlich der Notwendigkeit einer raucharmen Schicht für die Personenrettung, aber auch über die Frage, was unter „wirksamen“ Löschmaßnahmen zu verstehen ist.
Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz - ARGEBAU, die für die Muster-bauordnung (MBO) als Muster für die Landesbauordnungen zuständig ist, hat sich dieser Frage angenommen und ihre Projektgruppe Brandschutz mit diesbezüglichen Untersuchun-gen beauftragt. Dabei wurden alle Regelungen der Musterbauordnung und der zugehörigen Sonderbauvorschriften auf ihre Zielsetzung hinterfragt. Das Ergebnis sind die nachfolgend abgedruckten Grundsätze zu Fragen der Personenrettung und wirksamen Löschmaßnahmen.
Das Grundsatzpapier wurde im Oktober 2008 sowohl von der Fachkommission Bauaufsicht als auch von den Gremien der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Deutschland - AGBF (Arbeitskreis Grundsatzfragen und Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - AK VB/G) einstimmig und ohne Änderungen angenommen.
Inhalt
Die Grundsätze beziehen sich nur auf solche Gebäude, die die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhalten, also keine Abweichungen in Anspruch nehmen.
Es werden Standardbauten und Sonderbauten unterschieden; Sonderbauten sind in der Musterbauordnung konkret aufgezählt (z. B. Hochhäuser, große Verkaufsstätten, Versamm-lungsstätten, Krankenhäuser, Heime usw., s. § 2 Abs. 4 MBO), alle anderen Bauvorhaben werden als Standardbauten bezeichnet.
Für Standardbauten befinden sich die Brandschutz-anforderungen abschließend in der MBO; für bestimmte Sonderbauten (geregelte Sonderbauten) sind weitere Regelungen zu beachten, wie z. B. die Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Beherbergungsstättenverordnung, Hochhausrichtlinie, Schulbaurichtlinie, Industriebaurichtlinie. Für andere Sonderbauten sind ggf. im Einzelfall Brandschutzanforderungen festzulegen.
Ergebnis
Es wurde klargestellt, dass das Bauordnungsrecht nicht die Aufgaben der Feuerwehr regelt, die Aufgaben der Feuerwehr ergeben sich aus den Feuerwehrgesetzen der Länder. Das Bauordnungsrecht erfasst nur die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes. Diese muss so sein, dass die Rettung von Personen und wirksame Löschmaßnahmen mög-lich sind. Lediglich bei Gebäuden, für die als zweiter Rettungsweg eine „anleiterbare Stelle“ genügt, muss zur tatsächlichen Herstellung dieses zweiten Rettungswegs die Feuerwehr mit ihrer Leiter mitwirken.
Die Feuerwehr kann im Brandfall nur eine begrenzte Anzahl von Personen retten. Die Anzahl der Personen, die von der Feuerwehr gerettet werden können, lässt sich nicht benennen, da die Umstände im Brandfall äußerst unterschiedlich sein können (Hilfsfrist, Zeit der Brandent-deckung und –meldung, Brandentwicklung, Stärke der Feuerwehr, Mobilität der zu rettenden Personen usw.).
Die Feuerwehr kann in Sonderbauten mit vielen Menschen die Personenrettung nicht sicherstellen; sie ist darauf angewiesen, dass die Personen beim Eintreffen der Feuerwehr das Gebäude bereits weitgehend verlassen haben oder sich in sicheren Bereichen befinden. Neben der ausreichenden Ausbildung von Rettungswegen ist daher ebenso von Bedeutung, dass die Menschen früh-/rechtzeitig mit der Flucht beginnen. Für eine rechtzeitige Räumung hat deshalb in Sonderbauten (z. B. Versammlungs- und Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen) der Betreiber zu sorgen.
Hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch sehen alle Brandschutzvorschriften der MBO und der zugehörigen Sonderbauregeln Anforderungen an Baustoffe und raumab-schließende Bauteile vor, die direkt oder indirekt dem Schutz der Rettungswege vor Feuer und Rauch dienen. Eine Rauchableitung aus Rettungswegen zur Sicherstellung der Benutz-barkeit in der Phase der Personenrettung ist nicht vorgesehen, sie könnte ohnehin nur bereits eingedrungenen Rauch abführen. Für die Personenrettung muss in diesem Fall der alternative (zweite) Rettungsweg benutzt werden. Sind Rettungswege besonders schutzbedürftig, wird Rauchfreihaltung verlangt (wie z. B. in einem Sicherheitstreppenraum).
Die bauordnungsrechtlich verlangten Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsan-lagen dienen der Unterstützung der Feuerwehr bei ihrer Arbeit, selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung vorgegeben ist.
Löschmaßnahmen sind auch dann wirksam, wenn die Brandausbreitung erst an den klassi-schen „Barrieren“ des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes, wie z. B. der Brandwand ge-stoppt werden kann.
Ausblick
Es besteht Handlungsbedarf seitens der ARGEBAU bezüglich der im Grundsatzpapier ge-nannten Formulierungen in Muster-Vorschriften, die missverständlich sind. Erreicht werden soll, dass im Regelfall die Gestaltung der Rettungswege ohne ingenieurmäßige Bemessungen auskommt und diese nur bei Abweichungen heranzuziehen sind. Sonstige Änderungen werden nicht für erforderlich gehalten, da keine Erkenntnisse vorliegen, die eine Verschärfung des Anforderungsniveaus erfordern. Auch eine Absenkung ist nicht veranlasst und auch nicht beabsichtigt.
Zu untersuchen wäre, ob es typische Abweichungsfälle, wie übergroße Räume oder mehrgeschossige Atrien gibt, für die sich häufig vorkommende Randbedingungen feststellen lassen. Das für geregelte Bauvorhaben zugrunde gelegte Schutzniveau muss auch hier erreicht werden, was in einem Brandschutzkonzept nachzuweisen ist. Hierfür ist seitens Wissenschaft und Forschung der Frage nachzugehen, was eine qualifizierte Entrauchung als Teil eines Brandschutzkonzepts leisten kann und welche Bemessungsmethoden zu belastbaren, wiederholbaren und zuverlässigen Ergebnissen führen können.
Joseph Messerer
(Vorsitzender des AK VB/G der AGBF)
Gabriele Famers
(Obfrau der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht)
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Grundsätze zur Auslegung
des § 14 MBO der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) abgestimmt mit dem AK Grundsatzfragen und dem AK
VB/G der AGBF (16./17.10.2008) Das Papier dient der Erläuterung und Klarstellung
zweier in § 14 der Musterbauordnung (MBO) aufgeführten Ziele des
Brandschutzes – insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen zur
Rauchableitung in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Ziele werden hier getrennt betrachtet, um sie
besser bewerten zu können. Tatsächlich können bestimmte Maßnahmen aber auch
beiden Zielen dienen. "§ 14
Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen,
zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich sind." I "Rettung
von Menschen ermöglichen": 1. Zu unterscheiden sind Sonderbauten,
also Gebäude, die einen der Tatbestände des
§
2 Abs. 4 Nrn. 1 bis 18 MBO-2002 erfüllen, und sonstige Gebäude (im Weiteren
"Standardbauten" genannt). 1.1 In beiden Fällen verlangt das
Bauordnungsrecht für jede Nutzungseinheit mit Aufent- haltsräumen
zwei voneinander unabhängige Rettungswege je Geschoss (§ 33 Abs. 1
MBO). 1.2 Bei Standardbauten darf der zweite
Rettungsweg regelmäßig über Rettungsgeräte der
Feuerwehr führen. Dabei geht die MBO davon aus, dass jede öffentliche Feuerwehr
über Rettungsgeräte verfügt, mit denen Brüstungen in einer Höhe von bis
zu 8 m über der Geländeoberfläche
erreicht werden können. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Geräte der
Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten
Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die örtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen
Rettungsgeräte (wie Hubrettungsfahrzeuge) verfügt. 1.3 Bei Sonderbauten (mit
Aufenthaltsräumen), die in den Geltungsbereich einer eigenen Muster-Verordnung
oder Muster-Richtlinie fallen (Beherbergungsstätten, Schulen,
Verkaufsstätten, Versammlungsstätten) werden i. d. R. zwingend bauliche
Rettungswege verlangt. 1.4 Bei Sonderbauten darf der zweite
Rettungsweg nur dann über Geräte der Feuerwehr führen,
wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (§ 33 Abs. 3 Satz 2
MBO). 2. Bei Sonderbauten mit ausschließlich
baulichen Rettungswegen bedarf es für die Personenrettung
in aller Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr. Die Gebäude sind so
zu planen, dass sich die Personen darin im Gefahrenfall selbst in Sicherheit
bringen können. Soweit es sich um Gebäude handelt, die überwiegend von
Personen genutzt werden, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten
können (z. B. Personen mit Mobilitätseinschränkung, Kinder, alte Menschen
oder Patienten), muss die Evakuierung (Räumung) als Teil der Personenrettung
im Brandfall Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer
Maßnahmen sein (in aller Regel eingewiesenes Personal / Verbringen in
einen sicheren Bereich). Aus
Nr. 1. und 2. oben ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die Frage der
Rauchableitung: 3. Grundlagen der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen zur Rettung von Personen sind
- die Führung, Bemessung und bauliche
Ausbildung von Rettungswegen sowie - betriebliche/organisatorische und ggf. anlagentechnische Maßnahmen
einschließ- 4. Sind diese grundlegenden
bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten Anmerkung: Allerdings sind einzelne Regelungen über
eine zulässige Verlängerung der Rettungswege jeweils in Abhängigkeit zur
Raumhöhe (M-IndBauR und M-VStättV) bzw.
in Abhängigkeit zu vorhandenen Rauchabzugsanlagen (M-VStättV und
M-VkV) in dieser Hinsicht missverständlich. Diese
Regelungen werden zurzeit überprüft und in der textlichen Aussage
klargestellt. 5. Die MBO sieht für die Personenrettung
keine Maßnahmen zur Rauchableitung vor. Solche
Maßnahmen (bei denen z. B. die rechtzeitige und sichere Funktion der
Rauchabzugsanlagen Voraussetzung für die Benutzbarkeit der Rettungswege ist)
können allenfalls im Einzelfall, zur Kompensation für eine
Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen. 6. Wird bauordnungsrechtlich gefordert, dass
in bestimmte Räume Rauch nicht ein- dringen
darf (z. B. beim Sicherheitstreppenraum – wenn also auf einen der beiden eigentlich
verlangten Rettungswege verzichtet werden darf), werden keine Maßnahmen zur
Rauchableitung verlangt, sondern vielmehr zur Rauchfreihaltung
(d. h.: Rauch darf in den Rettungsweg erst gar nicht eindringen können). 7. Für die Evakuierung (Räumung) großer
Gebäude mit vielen Menschen sind aus Sicht
des Bauordnungsrechts insbesondere die Faktoren "Zeit" und
"Vermeidung von Staus" von Bedeutung. Beiden Faktoren wird
bauordnungsrechtlich in erster Linie durch die Anordnung (Lage, Anzahl)
und Breite der Ausgänge (und ggf. auch der Gänge im Raum) Rechnung
getragen. Die Evakuierung (Räumung) großer Gebäude kann nicht nur aufgrund
eines Brandes sondern auch aus anderen Gründen (Terrordrohung/-anschlag,
Amoklauf, Wassereinbruch, Teileinsturz etc.) erforderlich werden. Maßnahmen
zur Rauchableitung können hierbei für eine schnelle Evakuierung keinen
Beitrag leisten. II
"Wirksame
Löscharbeiten ermöglichen" 1. Das Bauordnungsrecht ermöglicht wirksame
Löscharbeiten grundsätzlich dadurch, dass
die Feuerwehr eine bauliche Anlage von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
ungehindert erreichen und die Rettungswege als Angriffswege nutzen kann,
durch die Standsicherheit im Brandfall für eine bestimmte Zeit, durch die
Schaffung von Brandabschnitten und dadurch, dass ggf. Löschanlagen zur
Verfügung stehen. 2. Das Bauordnungsrecht stellt keine
Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der öf- fentlichen
Feuerwehr, geht aber von einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend
funktionsfähigen Feuerwehr aus. 3. Das Bauordnungsrecht lässt nur einen
zeitlich eingeschränkten Feuerwehreinsatz innerhalb
einer baulichen Anlage zu, der durch die vorgegebene Standsicherheit der
Anlage im Brandfall bestimmt wird. 4. Müssen aufgrund der Brandentwicklung beim
Eintreffen der Feuerwehr einzelne, brandschutztechnisch
abgetrennte Räume, die Nutzungseinheit, der Brandabschnitt/Brandbekämpfungsabschnitt
oder das Gebäude aufgegeben werden, können aber die benachbarten
Räume/Nutzungseinheiten/Brandabschnitte/Brandbekäm-pfungsabschnitte/Gebäude
durch den Feuerwehreinsatz geschützt werden, handelt es sich gleichwohl im
bauordnungsrechtlichen Sinn um "wirksame Löscharbeiten". 5. Dass bauordnungsrechtlich in bestimmten
Fällen Öffnungen zur Rauchableitung oder Rauchabzugsanlagen
verlangt werden, trägt der Erfahrung Rechnung, dass solche Öffnungen/Anlagen
– selbst wenn dafür keine quantifizierte Entrauchungswirkung vorgegeben ist –
die Feuerwehr bei ihrer Arbeit unterstützen. |
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