Information der Obersten Baubehörde
München - 07.03.2017
Die Sicherheit von Bauwerken wird maßgeblich durch die Auswahl und Qualität der zur Verwendung kommenden Baustoffe beeinflusst. Um die Qualitätsanforderungen auf die spätere Nutzung am Bauwerk und an die Beanspruchung des Baustoffes abzustimmen, teilt das technische Regelwerk für Betonarbeiten den Baustoff Beton in drei Überwachungsklassen ÜK1, ÜK2 und ÜK3 ein, deren Anforderungsniveau von ÜK1 bis ÜK3 zunimmt.
Die Betone der ÜK2 und ÜK3 sind gemäß technischem Regelwerk überwachungspflichtig. Es handelt sich dabei nach DIN 1045-3 Anhang NA.6 Abs. (2) Tabelle NA.1 um Betone ab der Druckfestigkeitsklasse C 30/37 und um Betone ab der Druckfestigkeitsklasse C 25/30 mit den Expositionsklassen XA, XF2-XF4 sowie um alle Betone mit besonderen Eigenschaften (z. B. Weiße Wannen). Die Überwachungspflicht trifft zudem für bestimmte Leichtbetone zu. Das mit der Errichtung des Bauvorhabens beauftragte Unternehmen muss gemäß DIN 1045-3 Anhang NC im Rahmen der Überwachungspflicht über eine ständige Betonprüfstelle verfügen und eine anerkannte Überwachungsstelle mit der Fremdüberwachung des Betons beauftragen.
Nach Rückmeldungen aus der Baupraxis ist der Obersten Baubehörde bekannt, dass einerseits eine zunehmende Anzahl der nach DIN 1045-3 überwachungspflichtigen Baustellen nicht mehr zur Fremdüberwachung angemeldet wird und andererseits die vorzulegenden Unterlagen von Baufirmen nicht mehr zuverlässig an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden weitergeleitet werden.
Die Pflicht zur Fremdüberwachung ist eine Grundpflicht im Sinne von Art. 49 Bayer. Bauordnung (BayBO). Sie trifft primär den Unternehmer (Art. 52 BayBO), aber auch den Bauherrn (Art. 50 BayBO).
Da die fehlende Fremdüberwachung durchaus sicherheitsrelevant sein kann, bittet die Oberste Baubehörde, wo im Einzelfall angezeigt, die Bauherren bereits im Genehmigungsverfahren für die erforderliche Qualitätssicherung zu sensibilisieren und ggf. das Einhalten der Pflicht nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayBO bauaufsichtlich zu überwachen. Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Die Regierungen werden gebeten, die unteren Bauaufsichtsbehörden in geeigneter Weise zu unterrichten.
Die Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik, die LGA Prüfstatik, die Bayer. Ingenieurekammer-Bau und die Bayer. Architektenkammer, sowie das Materialprüfungsamt für das Bauwesen der Techn. Universität München erhalten eine Kopie dieses Schreibens.
Quelle: Oberste Baubehörde, Schreiben vom 6. März 2017
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