In der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau häufen sich in letzter Zeit die Berichte sowohl von Seiten der Planer als auch von Seiten der Baubehörden, dass es bei der Erstellung des Standsicherheitsnachweises und der daraus folgenden Unterzeichnung der Baubeginnsanzeige vermehrt zu Problemen kommt.
München - 04.05.2009
Dies insbesondere, da die Baubeginnsanzeige in Ziffer 5 in zahlreichen Fällen von Planern unterzeichnet wird, die nicht in der Liste der Nachweisberechtigten eingetragen sind, obwohl es der Unterschrift eines Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach Art. 62 BayBO bedarf.
Aus diesem Grund möchten wir nochmals auf folgendes hinweisen:
Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO berechtigt dazu, Nachweise für Standsicherheit der Gebäudeklassen 4 und 5 zu erstellen. Nur in diesem Fall, also lediglich bei den Gebäudeklassen 4 und 5, darf ein Bauvorlageberechtigter, der nicht Nachweisberechtigter für Standsicherheit ist, die Baubeginnsanzeige unterschreiben.
Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit erbracht und von ihm auch die Baubeginnsanzeige unterschrieben werden. Die Nachweisberechtigung für Standsicherheit ist nach Art. 62 Abs. 2 BayBO eine eigene von der Bauvorlageberechtigung verschiedene Qualifikation. Der Nachweisberechtigte muss in einer Liste bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sein. Dieser Nachweisberechtigte darf aber auch für alle übrigen Bauvorhaben die Baubeginnsanzeige unterschreiben.
Ergänzende Auskünfte erhalten Sie bei:

Dipl.-Ing.(FH) M.Eng. Irma Voswinkel
Referat Ingenieurwesen
Tel.: 089 419434-29
E-Mail: i.voswinkel@bayika.de
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