Neue Broschüre der Kammer: Werbung für Ingenieure

Die Broschüre gibt Auskunft darüber, was rechtlich zulässig ist und worauf konkret zu achten ist.

 

München   -  05.07.2010

Werbung für IngenieureDie Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat die Broschüre "Werbung für Ingenieure" komplett überarbeitet, aktualisiert und neu aufgelegt. Die Broschüre gibt Auskunft darüber, was rechtlich zulässig ist und worauf konkret zu achten ist.

Ingenieure werben mit ihrer Leistung - aber nicht nur

Dem beruflichen Ethos der Ingenieure verpflichtet bestimmt die Berufsordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, der freiberuflich tätige Ingenieur werbe im Wesentlichen mit seiner Leistung. Doch immer noch wird die Leistung der Ingenieure im öffentlichen Leben nur unzureichend wahrgenommen, ja dringt mit Vorliebe gerade dann in das öffentliche Bewusstsein, wenn es zur Katastrophe kommt, wie die Ereignisse um die Eissporthalle Bad Reichenhall und das Kölner Stadtarchiv belegen.

Es reicht also nicht, gute und gefällige Bauwerke zu planen, wenn Ingenieure auf ihre Leistungen aufmerksam machen möchten. Wer potenzielle Bauherren gewinnen und Marktchancen erfolgreich nutzen will, muss mit Marketingmitteln auf sich hinweisen. Die Zeiten, da es Freiberuflern verboten war, für ihre Leistungen zu werben, sind lange vorbei. Im Gegenteil verlangt die EU-Dienstleistungsrichtlinie in ihrem Artikel 24, sämtliche absoluten Werbeverbote aufzuheben. Das bedeutet freilich nicht, dass alle Dämme gebrochen sind. Auch die EU-Richtlinie erlaubt Beschränkungen, mit denen "insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" gewährleistet werden sollen.

Grenzen zulässiger Werbung

Damit ergeben sich gewisse Grenzen aus dem Wesen des freien Berufs, der sich von der kommerziellen Wirtschaft darin unterscheidet, dass der Freiberufler "seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den Interessen des Mandanten und nicht am eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausrichtet", wie das Bundesverfassungsgericht für die Zunft der Steuerberater einmal betonte. Die Grenzen zulässiger Werbung liegen deshalb vor allem in der Gestaltung. Sie darf nicht anpreisend oder aufdringlich wirken, sondern muss sachlich und informativ gehalten sein. Daher lässt auch die Art des Werbeträgers noch nicht auf die Berufsrechtswidrigkeit der Werbung schließen. Auf einen besonderen Anlass für die Werbung kommt es ebenfalls nicht an (BVerfG, 18. 02. 2002, 1 BvR 1644/01; OVG Münster, 22. 06. 2005, 6 t A 53/03.T).

Entscheidend für die Grenzen zulässiger Eigendarstellung sind die Umstände des Einzelfalles. Welche Werbemaßnahmen und Mittel mit welchen Grenzen im Einzelnen erlaubt sind und bei welchen eher Zurückhaltung angezeigt ist, wird in der neuen Broschüre anhand einer alphabetischen Auflistung mit jeweils kurzen Erläuterungen beschrieben.

Maßstab der Beurteilung, wie und in welchem Umfang Werbung für Ingenieure zulässig ist, ist zum einen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, für Kammermitglieder vor allem auch die Berufsordnung. Sie erlaubt Werbung in ihrem §7 nur, "soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und Form sachlich unterrichtet." Unlauter ist eine Werbung oder Bewerbung um einen Auftrag dann, "wenn sie unwahre Angaben enthält oder mit aufdringlichen oder anpreisenden Elementen versehen ist."

Werbung nie auf Kosten eines Kollegen!

Bei allen Formen zulässiger Werbung gilt jedoch: nie auf Kosten eines Kollegen! Denn die Berufsordnung begründet auch die Pflicht zur Kollegialität. Wer sich über die Masse der Kollegen hinaushebt und sich dabei, bildlich gesprochen, auf deren Schultern aufstützt, verletzt das Kollegialitätsgebot. Es ist verboten, Kollegen direkt oder indirekt zu schädigen. Dazu gehört auch das Verbot, eine geschäftliche Beziehung zwischen einem anderen Ingenieur und dessen Auftraggeber dadurch zu beeinträchtigen, dass der Werbende von sich aus im eigenen geschäftlichen Interesse in der gleichen Sache tätig wird.

Bestellung - Download

Die Broschüre ist kostenlos solange der Vorrat reicht bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhältlich und kann im Internet herunter geladen werden. Bei Unsicherheiten, ob eine ins Auge gefasste Werbeaktion die Grenzen des Berufsrechts wahrt, steht Kammermitgliedern außerdem das Justitiariat der Kammer gerne zu Verfügung.

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