Bayerische Ingenieurekammer-Bau aktualisiert die kostenfreien Ingenieruverträge für ihre Mitglieder
München - 24.04.2013
Die Vertreterversammlung hat die Kammer mit der
Erstellung von Musterhonorarverträgen beauftragt. Mit diesem
kostenfreien Service will die Kammer ihre Mitgliedern dabei unterstützen,
ihre Ingenieurverträge von Anfang der Geschäftsbeziehung an klar und
eindeutig zu regeln. Jetzt wurden die im Oktober 2012 veröffentlichten Ingenieurverträge aktualisiert und die Anregungen der Kammermitglieder in die neuen Vertragsvorlagen eingepflegt.
Weil einem umsichtig aufgestellten Ingenieurvertrag nach der Einführung der neuen HOAI im Jahr 2009 noch mehr Bedeutung zukommt, hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ein speziell auf die Leistungen von Ingenieuren im Bauwesen zugeschnittenes Vertragsmuster erarbeitet. Vorausgegangen war eine gründliche Auswertung der bereits am Markt erhältlichen Vertragsvordrucke und Muster.
Die aktualisierten Vertragsvorlagen (Stand März 2013) sind ab sofort kostenfrei erhältlich und stehen als ausfüllbare PDF-Formulare zum Download unter alt.bayika.de/download bereit. Folgende Vertragsmodule liegen bisher vor (Rechte Maustaste: Ziel speichern unter...):
Alle Vertragsmodule in einer Datei zum Download (5,7 MB):
Der Muster-Ingenieurvertrag ist auch in einer gedruckten Version erhältlich (Stand Okrober 2012)und kann so zur Präsentation bei Besprechungen und
Verhandlungen und natürlich für handschriftliche Notizen verwendet
werden.
Zur Ansicht der PDF-Dateien benötigen Sie den kostenfreien Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können: get.adobe.com/de/reader/
Bei Problemen mit der Ansicht der PDF-Dateien laden Sie diese bitte zuerst auf Ihren Rechner herunter, bevor Sie sie öffnen (rechte Maustaste, Ziel speichern unter) oder verwenden Sie die Zip-Datei.
In monatelanger Gremienarbeit haben die Mitglieder der Kammer, Beamte wie Angestellte und Freiberufler, unter Mitwirkung einer externen Anwaltskanzlei ein Vertragswerk erarbeitet, das sich auf das Notwendige beschränkt. Auf allerhand Unkraut und Wildwuchs aus dem Garten der vertraglichen Regelungen konnte deshalb verzichtet werden. Was bereits unmittelbar durch das BGB und die gefestigte Rechtsprechung gelöst wird, bedarf im Vertrag keiner Regelung mehr. Ein sorgsam aufgestellter Ingenieurvertrag muss ohnedies genug Festlegungen treffen, so dass die Übersichtlichkeit nicht noch zusätzlich durch eine Fülle an Allgemeinen Vertragsbedingungen, zusätzlichen Vertragsbedingungen oder gar noch Technischen Vertragsbedingungen beeinträchtigt werden muss.
Entsprechend dem Selbstverständnis der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wurde ein neutraler und ausgewogener Vertrag erarbeitet. Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer sollen durch die vorgegebenen Vertragsregelungen in ihren vertretbaren Rechtspositionen geschwächt werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohnt aber stets eine Verschiebung der gesetzlichen Rechtslage zugunsten einer Vertragsseite inne, so dass schon aus diesem Grunde ein schlankes Vertragswerk herauskommen sollte.
Das Vertragsmuster sieht einen allgemeinen Teil mit grundsätzlichen Festlegungen vor, wie sie bei jedem Vertrag gleich welcher Ausrichtung erforderlich sind, ergänzt um modulartig hinzuzufügende besondere Teile. Dies bringt den Vorteil, dass nur die Module in den Vertrag integriert werden müssen, die tatsächlich durch den Auftragnehmer zu bearbeiten sind.
In dieser ersten Auflage wurden der allgemeine Vertragsteil sowie die Module zu folgenden Leistungsbildern bereitgestellt:
Weitere für die Berufspraxis wichtige Module wie solche zur Bauphysik oder Vermessung stehen noch zur Erarbeitung an. Über deren Fertigstellung informieren wir rechtzeitig.
Bei allen Mitwirkenden möchten wir uns ganz herzlich für ihr großes Engagement bei der Erstellung der Musterverträge bedanken.
Dr.-Ing. Heinrich Schroeter
Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine
Haftung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau für die Verwendung des
Vertragsmusters ausgeschlossen. Das Muster kann eine umfassende
rechtliche Beratung zur Vertragsgestaltung im Einzelfall nicht ersetzen,
dies gilt insbesondere für zusätzliche, individuell zwischen den
Vertragsparteien zu vereinbarenden Regelungen sowie für geänderte
rechtliche Rahmenbedingungen, auf die noch nicht durch Anpassung des
Musters reagiert werden konnte.
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