Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
Neuerungen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
München
- 14.02.2014
Neuerungen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Umsetzung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung BundDas Bundessozialgericht – BSG - hat mit seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren festgestellt; u.a. wird klargestellt, dass nach jedem Beschäftigungswechsel ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Die Deutsche Rentenversicherung - DRV - Bund hat die Vorgaben für ihre Verwaltungspraxis dieser Rechtsprechung angepasst. Im Einzelnen:
Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012Für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene Beschäftigung ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchzuführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung.
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist über das Versorgungswerk innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGV VI (3 Monate ab Beschäftigungsaufnahme) zu stellen, um eine nahtlose Beitragszahlung zum Versorgungswerk zu gewährleisten. Der Antrag kann bereits vor Beschäftigungsaufnahme gestellt werden; in diesem Fall soll dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrags beigefügt werden und die DRV Bund informiert werden, sobald die Beschäftigung aufgenommen worden ist.
Nach der geltenden Rechtslage kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für eine Beschäftigung erfolgen, wegen der Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk und Berufskammer besteht. Angestellte Ingenieure, die ihrer Berufskammer nur auf freiwilliger Basis angehören, können sich deshalb nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind an das Versorgungswerk und nicht an die DRV Bund zu entrichten, wenn ein beschäftigungsbezogener Befreiungsbescheid vorliegt. Der Arbeitgeber muss den Befreiungsbescheid zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Liegt dem Arbeitgeber kein aktueller Befreiungsbescheid oder Antrag auf Befreiung vor, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu zahlen. Anderenfalls riskiert er deren Nacherhebung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012Angestellte Ingenieure, die diese Tätigkeit vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben und nicht über eine Befreiung oder Weitergeltungsbestätigung einer früheren Befreiung für diese konkrete Tätigkeit verfügen, benötigen erneut eine Befreiung für ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Rentenversicherung unterfallenden Beschäftigungen
und solchen, die zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigen, wurde durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zum 01.01.1996 neu und abschließend geregelt.
Nach der seit 01.01.1996 geltenden Rechtslage kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für eine Beschäftigung erfolgen, wegen der Pflichtmitgliedschaft in Versorgungswerk und Berufskammer besteht. Angestellte Ingenieure, die ihrer Berufskammer nur auf freiwilliger Basis angehören, können sich seitdem nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Für die angestellten Ingenieure, die nach der „Altregelung“ - d.h. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung - befreit sind, gilt im Rahmen der Vertrauensschutzregelung in § 231 Abs. 2 SGB VI, dass diese Befreiung für die jeweilige Beschäftigung weitergilt. Der Begriff der „jeweiligen Beschäftigung“ umfasst dabei nach der allgemeinen – und durch das Bundessozialgericht u.a. in seinen o.g. Urteilen vom 31.10.2012 gebilligten - Handhabung der DRV Bund nur die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, für die die Befreiung seinerzeit erteilt wurde.
Wurde diese Beschäftigung aufgegeben, muss für eine spätere Beschäftigung erneut eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung über das Versorgungswerk beantragt werden.
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachträglich – z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung - fest, sind die Beiträge durch den Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlichen Nachzahlungszeitraums an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten und gegebenenfalls Säumniszuschläge zu leisten (§§ 24, 25 SGB IV).
Im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren eigenen Versicherungsstatus und um
ihren Arbeitgeber vor hohen Nachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bewahren,
sollten angestellte Ingenieure, die diese Tätigkeit vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben und nicht über eine Befreiung oder Weitergeltungsbestätigung einer früheren Befreiung für diese konkrete Tätigkeit verfügen, deshalb erneut eine Befreiung für ihre aktuell ausgeübte Beschäftigung über das Versorgungswerk beantragen.
(Quelle: Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung)
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