Nächste Bewerbungsrunde gestartet - Frist endet am 31.03.2017
München - 26.01.2017
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Staatszeitung haben eine Kooperationsvereinbarung getroffen, durch die allen Kammermitgliedern die Möglichkeit offen steht, eines ihrer Projekte auf einer Sonderseite in der BSZ vorzustellen.
Am 27. Mai 2016 ist die erste Sonderseite erschienen - Kammermitglied Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Schwind hat den Bau von Schloss Elmau Retreat vorgestellt (Artikel Bayerische Staatszeitung vom 27.05.2016, PDF) . Am 26. August erschien eine weitere Sonderseite von Mitglied Jörn Seitz über den Bau der "Maputo Bridge" in Mosambik. (Artikel Bayerische Staatszeitung vom 26.08.2016, PDF). Am 18. November 2017 veröffentlichte Kammermitglied Dipl.-Ing.(FH) Dieter Federlein M.Eng. einen Beitrag über das Nordheimer Kalthaus
Ab sofort können Sie sich für die nächste Veröffentlichung bewerben. Planmäßiger Erscheinungstermin ist der 26. Mai 2017. Die Bewerbungsfrist endet am 31. März 2017.
Alle Kammermitglieder, die Interesse an einer Veröffentlichung über ihr Projekt haben, können sich bewerben. Senden Sie dazu eine Mail mit den wesentlichen Informationen über Ihr Projekt zusammengefasst in einer Projektskizze, einem Exposé oder Vergleichbarem an die Pressereferentin der Kammer, Frau Sonja Amtmann, unter s.amtmann@bayika.de. Frau Amtmann leitet die Bewerbungen an die Bayerische Staatszeitung weiter und teilt den Mitgliedern dann die Entscheidung der Redaktion mit.
Grundsätzlich gibt es hinsichtlich der Art des Projekts keine Beschränkungen. Mit der Sonderseite in der Bayerischen Staatszeitung soll auch die Bandbreite des Berufs des Ingenieurs im Bauwesen dargestellt werden. Daher haben alle Projekte gleichermaßen die Chance auf eine Veröffentlichung, egal ob Hochbau oder Tiefbau, Neubau oder Sanierung, Straße, Brücke, Tunnel, Kindergarten, Einfamilienhaus....
Wichtig ist, dass der/die potentielle Verfasser/in des Artikels Kammermitglied ist und das Büro in Bayern ansässig ist. Das Projekt selbst darf aber auch außerhalb Bayerns realisiert worden sein. Die Maßnahme sollte nur nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
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