Zwei Wege zu maßgeschneiderten Lösungen kommunaler Planungsaufgaben
München - 27.07.2017
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Architektenkammer haben gemeinsam eine Übersicht zu Planungswettbewerben und Mehrfachbeauftragung veröffentlicht. Die Publikation gibt einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensarten für Wettbewerbe nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 2013 und die Mehrfachbeauftragung nach HOAI für Gebäude und Freianlagen sowie Ingenieurleistungen.
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Planungswettbewerbe bieten dem Auftraggeber die Möglichkeit in einem anonymisierten Verfahren aus einer mittleren bis großen Auswahl an Lösungsansätzen die für ihn optimale Planung und den geeigneten Auftragnehmer zu finden. Unterstützt wird er dabei von einem kompetenten Preisgericht. Planungswettbewerbe können auch auf die Findung konzeptioneller Lösungen ausgerichtet sein (Ideenwettbewerbe), oder in zwei Phasen mit zunehmendem Ausarbeitungsgrad durchgeführt werden. Dazu gibt die Publikation einen Überblick über die wesentlichen Verfahrensarten, das Lesitungspaket Planungswettbewerb und Kostenbeilspiele.
Bei Aufgabenstellungen von überschaubarer Komplexität kann die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen im Rahmen der Beauftragung mehrerer Teilnehmer erfolgen, bei der die von jedem Teilnehmer erbrachten Leistungen nach der HOAI zu vergüten sind. Für das Verfahren wird die Beauftragung von mindestens 3 und maximal 7 Teilnehmern – bei angemessener Beteiligung junger Büros - empfohlen. Der Auftraggeber ist dabei nicht zur Weiterbeauftragung verpflichtet. Die Architektenkammer empfiehlt die professionelle Beratung durch die ByAK und einen Wettbewerbsbetreuer bei der Formulierung einer eindeutigen und präzisen Aufgabenstellung und der Auswertung der Ergebnisse. Die Beteiligung einer kleinen Fachjury zur Optimierung der Aufgabenstellung und zur Entscheidungsfindung ist ebenfalls anzuraten.
Hier stellt die Publikation bespielhaft vor, welche Lesitungen beauftragt werden können, wenn der Auftraggeber inner- oder außerhalb von VgV-Verfahren die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen (§ 76 Abs. 2 VgV) verlangt.
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