Im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Ingenieur hat sich der Ausschuss Berufsrecht in langer Diskussion dafür ausgesprochen, folgende Resolution der BKV vorzulegen und Eckpunkte für eine Harmonisierung der Länderingenieurgesetze zu formulieren.
Berlin - 15.04.2010
Präambel
Der Ingenieurberuf ist ein geistig-schöpferischer Kulturberuf mit langer Tradition und großer Zukunftsbedeutung. Aus dem Sicherheitsbedürfnis des Menschen sind Technikbewertung und Technikfolgenabschätzung als originäre Problemfelder entstanden, auf denen der Ingenieur wirken muss. Als Treuhänder von Menschen und Umwelt steht er dabei in besonderer Verantwortung. Der deutsche Ingenieur genießt weltweit einen ausgezeichneten Ruf. Unternehmen profitieren im internationalen Wettbewerb von der Werbung von diesem Qualitätssiegel. Verbraucher müssen der hohen Qualifikation der Berufsangehörigen vertrauen können, ohne diese selbst kontrollieren zu müssen. Hierfür sind zwingende Vorgaben in Bezug auf Qualität und Qualifikation erforderlich, die nicht zur Disposition im Wettbewerb stehen dürfen.
1. Ingenieurkammern als zuständige Stelle
Mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie und der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie ist es von besonderer Bedeutung, dass die Ingenieurkammern der Länder auch zuständige Stellen für die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ werden.
Die Ingenieurkammern sind die einzig legitimen Institutionen, denen diese Befugnis zusteht, weil sie mit gesetzlicher Kompetenz ausgestattet sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügen acht Ingenieurkammern über die Funktion als zuständige Stelle für auswärtige Ingenieure. Es handelt sich hierbei um Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Lediglich im Ingenieurkammergesetz von Sachsen-Anhalt ist in § 2 Abs. 6 geregelt, dass die Kammer die zuständige Stelle für die Bescheinigung des Titels „Ingenieur“ ist.
Die übrigen Ingenieurkammern werden vor diesem Hintergrund auf ihre Landesgesetzgeber
einwirken, damit sie auch als zuständige Stelle fungieren können. Erst wenn allen Ingenieurkammern dieses Verleihungsrecht zusteht, kann auch gegenüber der Politik mit einer Stimme gesprochen werden. Gegenwärtig fungieren Bezirkregierungen, Landesdirektionen oder Ministerien als zuständige Stelle, so dass die Ingenieurkammern auf den Titel „Ingenieur“ keinen Einfluss nehmen können.
Auch für die Ausstellung eines angedachten Ingenieurausweises der Länderkammern sollte es das Ziel sein, dass alle Ingenieurkammern die Befugnis haben, die Titelführung „Ingenieur“ zu verleihen. In Bezug auf auswärtige Ingenieure fungiert bereits jetzt die Mehrheit der Ingenieurkammern als zuständige Behörde gemäß Art. 56 der Richtlinie 2005/36 der EUBerufsqualifikationsrichtlinie.
2. Berufsausübungsrecht für Ingenieure
Die Bundesingenieurkammer setzt sich für ein Berufsausübungsrecht als Deregulierungsmaßnahme ein. Der Staat zieht sich erkennbar zunehmend aus dem öffentlichen Leben zurück, zumal die weitgehende Privatisierung ehemals hoheitlicher Aufgaben zunimmt. Die darin liegende Deregulierung geht zwangsläufig einher mit einer gestiegenen Verantwortung - gerade der Ingenieure.
Da nur Ingenieure über die notwendige Sachkunde verfügen, können gerade solche Ingenieurleistungen, die einen unmittelbaren Bezug zu Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben, nicht in die Hände von unterqualifizierten Fachleuten gelegt werden. Sie müssen denjenigen Ingenieuren vorbehalten bleiben, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu dürfen. Erst ein Berufsrechtsvorbehalt schafft die Voraussetzungen für eine politisch gewollte Deregulierung, wie sie gegenwärtig etwas auf dem Sektor des Bauordnungsrechts zu beobachten ist. Ein Berufsausübungsrecht sichert und ermöglicht die länderübergreifende Ausübung des Ingenieurberufs und der bundeseinheitlichen Berufsbezeichnung für Ingenieure und Ingenieurgesellschaften.Hierdurch wird der Leistungs- und Qualitätswettbewerb gefördert und auch eine größere Klarheit in der Firmierung von Ingenieurbüros gewährleistet.
Es ist auch der Verbraucherschutz, der den Verbraucher vor Gefahren schützt, die bei der Verletzung von Regeln der Baukunst drohen bzw. unseriöse und unqualifizierte Berufsvertreter vom Markt abhält.
Die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder hat am 11.12.2003 das Musteringenieurkammergesetz verabschiedet, das gegenwärtig nur teilweise in den Ländern umgesetzt worden ist.
Bis kurz vor der Verabschiedung durch die Wimiko hielt der Vorentwurf zum Musteringenieurkammergesetz einen Formulierungsvorschlag, der die Belange der Sicherheit und Ordnung in das Zentrum des Berufsrechtsvorbehalts rückt.
§ 1 (Berufsaufgaben des Ingenieurs) sah in Absatz 2 folgenden Text vor:
(2) Soweit die Ingenieurtätigkeit zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Interesse des Schutzes der Menschen und der Umwelt, der Technikkultur und des wissenschaftlichen Fortschritts ausgeübt wird, ist sie denjenigen Personen vorbehalten, welche die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen berechtigt sind.
Diese Formulierung setzt auch voraus, dass neben dem Titelschutz auch der Beruf des Ingenieurs in umfassender Weise geordnet wird. Bisher definieren die Ingenieurgesetze lediglich das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und legen nicht fest, was der Inhalt der beruflichen Tätigkeit des Ingenieurs ist. Alternativ dazu sollten die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Vereinheitlichung
des Ingenieurrechts in Form eines Bundesingenieurgesetzes geprüft werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1969 zum damaligen Ingenieurgesetz vom 07.07.1965, das von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, festgestellt, dass es nichtig sei, weil es lediglich einen Titelschutz enthielt. Ein berufsordnendes Gesetz hätte zu bestimmen, worin die berufliche Tätigkeit eines Ingenieurs besteht und welches die Voraussetzungen für die Ausübung sind.
3. Höherqualifizierung des Ingenieurs
Der Ausschuss Berufsrecht hat sich in seiner Sitzung am 25.02.10 ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob es sinnvoll sei, auch in Deutschland eine dem englischen System vergleichbare Berufsbezeichnung einzuführen, die auf einer dem englischen Chartered Engineer vergleichbaren Fort- und Weiterbildung im Beruf basiert und für deren Vergabe ausschließlich die Ingenieurkammern zuständig sein sollten.
Die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master erfüllen nicht die im angelsächsischen Raum international üblichen Anforderungen, die an verantwortliche Leitung und Durchführung von Ingenieurprojekten zu erstellen sind. Um als Ingenieur alleinverantwortlich für ein Projekt zu zeichnen, ist der Nachweis der Erfahrung und Berufspraxis regelmäßig erforderlich. Dies geschieht in Großbritannien durch die Prüfung zum Chartered Engineer (CE), in den USA und in Kanada durch die Prüfung zum Professional Engineer (PE).
In Deutschland gibt es bislang keine vergleichbare Berufsbezeichnung mit entsprechender Qualifizierung im Beruf. Dadurch besteht die Gefahr, dass deutsche Ingenieurbüros mittelfristig am globalen Markt unter verschärften Bedingungen ihre Wettbewerbsfähigkeit verlieren, wenn sie nicht den Nachweis über entsprechend qualifizierte Ingenieure führen können. Dieser Zustand könnte z. B. durch Einführung der Berufsbezeichnung „Professioneller Ingenieur“ (PI) beseitigt werden. Dazu wäre es notwendig, nach englischem Vorbild:
- Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Erfahrungen im Ingenieurberuf
zu definieren,
- Mindeststandards der berufsbegleitenden Aus-, Fort- und Weiterbildung im Ingenieurberuf
zu setzen,
- eine bundeseinheitliche Abschlussprüfung einzuführen,
- die gesetzliche Verankerung unter der Zuständigkeit der Ingenieurkammern
herbeizuführen und
- die internationale Anerkennung zu betreiben.
Der Ausschuss Berufsrecht wird gebeten, zeitnah eine Ausarbeitung eines entsprechenden
Konzepts zur Einführung der Berufsbezeichnung „Professioneller Ingenieur“
als Arbeitstitel zu erarbeiten.
4. Ingenieurausweis für Ingenieure
Gegenwärtig bereitet der VDI die Einführung einer Professional Card für Ingenieure vor. Inspiriert durch Überlegungen innerhalb der EU zur Einführung eines europäischen Berufsausweises für Dienstleister möchte der VDI einen eigenen deutschlandweiten Ingenieurberufsausweis herausgeben. Ziel ist es, die bisherige geringe Mobilität von Ingenieuren innerhalb der EU zu steigern, indem administrative Hürden bei der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen beseitigt werden. Der VDI beabsichtigt die von ihm geführte ASIIN Consult GmbH, einen wirtschaftlichen.
Ableger der Akkreditierungsagentur ASIIN, mit der Organisation der Professional Card zu beauftragen.
Die Ingenieurkammern der Länder lehnen es ab, als ideeller Träger mit diesem Ausweis mitzufungieren. Sie sprechen sich dafür aus, kammereigene Ingenieurausweise auszustellen, die bundesweit einem einheitlichen Reglement unterliegen.
Berlin, 11. März 2010
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