Neue Broschüre “Fortschreibung der HOAI 2013 – Gerechte Rahmenbedingungen für alle Planer”
Berlin - 19.05.2015
Am 16. Juli 2013 wurde die Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie gilt damit verbindlich für neue Verträge, die ab dem 17. Juli 2013 abgeschlossen wurden. Der Bundesrat hat am 7. Juni 2013 der siebten Änderung der HOAI zugestimmt und gleichzeitig einen Entschließungsantrag für die neue Legislaturperiode verabschiedet. Zuvor hatte die Bundesregierung die neue HOAI am 24. April 2013 verabschiedet.
Um die HOAI europarechtskonform zu machen, war es erforderlich, den Anwendungsbereich auf Planungsbüros mit Sitz im Inland zu beschränken.
Bei der vorhergehenden Novellierung der HOAI im Jahre 2009 wurden jedoch die Ingenieurleistungen Umweltverträglichkeitsstudie, Thermische Bauphysik, Geotechnik, Ingenieurvermessung und Örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen fälschlicherweise als „Beratungsleistungen“ bezeichnet. Bei der Novellierung der HOAI im Jahr 2013 führte diese unrichtige Bezeichnung zu einer erneuten Ausgliederung regulärer Ingenieurleistungen aus dem verbindlichen Teil der HOAI in die unverbindliche Anlage 1 zur HOAI 2013.
Diese Entscheidung diskriminiert aus Sicht der Bundesingenieurkammer mehrere Ingenieurdisziplinen, gefährdet die Qualität am Bau, führt zu Dumpinglöhnen und verschärft den Nachwuchsmangel. Es besteht daher dringend politischer Handlungsbedarf. Aus diesem Grund hat die Bundesingenieurkammer die Broschüre “Fortschreibung der HOAI 2013 – Gerechte Rahmenbedingungen für alle Planer” entwickelt.
1. Rückführung der unverbindlichen Leistungen sowie der Örtlichen Bauüberwachung in den verbindlichen Teil
Durch Rückführung der unverbindlichen Leistungen bzw. Aufnahme aller fehlenden Planungsleistungen in den verbindlichen Teil der HOAI sind gleiche Rahmenbedingungen für alle Planer am Bau herzustellen. Wie bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen und der Technischen Ausrüstung sind Leistungen der Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen verbindlich zu regeln. Die Honorare müssen so austariert sein, dass den Ingenieurbüros die Lieferung von Qualität und die Bezahlung marktgerechter Gehälter ermöglicht werden.
Die Herausnahme der fraglichen Ingenieurleistungen aus dem verbindlichen Preisrecht führt auch zu einer Schwächung der Rechtfertigung des verbliebenen Preisrechts. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei Freshfield Bruckhaus Deringer Brüssel bei der Überprüfung der Gebotenheit der Rückführung aus Sicht der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Da die regulierten und nichtregulierten Leistungen vielfach im „Paket“ vergeben werden, wird in der Praxis über den nicht regulierten Teil der Leistungen das verbindliche Preisrecht unterlaufen. Da für die nicht regulierten Ingenieurleistungen Preisnachlässe gewährt werden, die sich wirtschaftlich allein dadurch rechtfertigen, dass der Auftragnehmer parallel auch die regulierten Leistungen abrechnen kann, wird de facto auf diese Weise auch ein Preisnachlass auf die regulierten Leistungen gewährt. Hier muss die Politik handeln und gleiche Rahmenbedingungen für alle Fachdisziplinen schaffen, bevor es zu spät ist.
2. Beseitigung offensichtlicher Fehler in der HOAI 2013
Bei der Endbearbeitung der Verordnungsnovelle 2013 haben sich Fehler in den Honorartabellen eingestellt, die in den Verordnungstext übernommen wurden. Es handelt sich hierbei um fehlerhafte Honorartabellen für die Planungsleistungen:
Diese offensichtlichen Fehler müssen mit einer Fortschreibung der HOAI zeitnah beseitigt werden, um weiteren Schaden von der gesamten Branche abzuwenden.
(Quelle und Foto: BIngK)
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