BFH-Entscheidung kommt erst ab Wirtschaftsjahr 2015 zur Anwendung - Gewinne können über die Folgejahre verteilt werden
Berlin - 27.05.2015
Update am 29.06.2015:
Am 27.05.2015 hatten wir bereits über die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nach HOAI oder BGB informiert.
Nunmehr hat das BMF am 29.06.2015 auch ein entsprechendes „BMF-Schreiben“ auf seiner Internetseite veröffentlicht. Es ist auch zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I vorgesehen.
BMF-Schreiben sind Erlasse, die vom BMF im Einvernehmen mit den Ländern anlassbezogen herausgegeben werden und mit denen die Steuerverwaltung angewiesen wird, wie bestimmte steuerliche Sachverhalte bundeseinheitlich zu behandeln sind.
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.06.2015 kann der Steuerpflichtige zur Vermeidung von Härten den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
Meldung vom 27.05.2015
Mit Schreiben vom 20. Februar hatte sich die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit anderen Verbänden an das Bundesministerium der Finanzen gewandt und die fatalen Auswirkungen der Entscheidung des BFH vom 14. Mai 2014 auf Planungsbüros dargelegt. Gleichzeitig wurde eine Übergangsregelung angemahnt.
Nunmehr hat das BMF in einem Schreiben an die BlngK mitgeteilt, dass es die Auffassung des BFH teilt und Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren sind. Danach sollen die Grundsätze aus der BFH-Entscheidung auf Abschlagszahlung nach § 632a BGB und für Abschlagszahlungen nach § 15 Absatz 2 HOAI anzuwenden seien. Demnach gelten solche Abschlagszahlungen sofort "als verdient" und sind damit als gewinnrelevant anzusehen.
Zur Vermeidung von Härten hat das BMF mit seinem Schreiben auch klargestellt, dass die Entscheidung erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 zur Anwendung kommt und solche resultierenden Gewinne gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden können.
Quelle: BIngK
[ zurück ]
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de