Bundesregierung verteidigt HOAI
Berlin - 22.07.2016
Die Bundesregierung hat Mitte Mai 2016 auf die „begründete Stellungnahme“ der Kommission, der 2. Stufe im Vertragsverletzungsverfahren, reagiert und die HOAI erneut verteidigt und in diesem Zusammenhang nochmals auf die Vereinbarkeit der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mit EU-Recht hingewiesen. In einem nächsten Schritt könnte die KOM nun Klage vor dem EuGH gegen Deutschland wegen des Festhaltens an der HOAI erheben.
Wie berichtet, sieht die Kommission unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Auch nach Abgabe einer umfassenden Stellungnahme der Bundesregierung mit der Unterstützung von BIngK, BAK und AHO sowie zahlreicher Gespräche mit Vertretern der planenden Berufe, war die Kommission weiterhin der Auffassung, dass für bestimmte Dienstleister Auflagen existierten, die der Dienstleistungsrichtlinie zuwiderlaufen.
Aus Sicht der Bundesingenieurkammer (siehe hier) rüttelt die Kommission damit an einem weiteren Grundpfeiler der Freien Berufe, indem sie die verbindlichen Preise für Architekten- und Ingenieursleistungen nach der HOAI aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen kippen will. Die Freien Berufe dienen dem Gemeinwohl, entlasten den Staat und sind das Rückgrat eines starken Mittelstands in Deutschland.
BIngK, BAK und AHO haben daher zur Unterstützung der Bundesregierung die Erstellung zweier Gutachten in Auftrag gegeben: eines mit einem Fokus auf der Beurteilung der rechtlichen Situation und eines mit einem volkswirtschaftlichen/bauökonomischen Schwerpunkt. Das juristische Gutachten kommt dabei im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Mindest- (und Höchst)sätze der HOAI mit der Niederlassungsfreiheit aus Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit Artikel 49 EU-Vertrag vereinbar sind. Selbst wenn sie doch Eingriffe in die genannten Grundfreiheiten darstellten, wären diese jedenfalls nach Artikel 15 Abs. 3 der DLRL gerechtfertigt und folglich rechtmäßig. Sie dienten den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, einen qualitätsschädlichen Preiswettbewerb zu verhindern und die Verbraucher vor unangemessenen Honorarforderungen zu schützen. Weiterhin sind die Mindest- und Höchstsätze darüber hinaus zur Erreichung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen. Namentlich die Mindestsätze sind daher auch ein im Rechtssinne geeignetes Mittel, um die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Es gibt darüber hinaus belastbare Hinweise, dass ein Zusammenhang zwischen den Mindestsätzen und der Qualität der in Deutschland erbrachten Architekten- und Ingenieurleistungen besteht.
Um diese Hinweise auch empirisch zu belegen, haben BIngK, BAK und AHO in einem weiteren Gutachten Herrn Prof. Dr. Clemens Schramm mit der Bearbeitung der folgenden Fragestellungen (gekürzte Darstellung) betraut:
Das zweite Gutachten soll im November 2016 fertig gestellt werden. Vertreter von BIngK, BAK und AHO begleiten die Ausarbeitung in enger Abstimmung mit Herrn Prof. Schramm.
Martin Falenski / Bundesingenieurkammer
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