Mehr Schutz vor Hochwasser

04.03.2004

Berlin (04.03.04) Die Bundesregierung hat die Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus den Hochwasserkatastrophen zusammengestellt und gestern als Gesetzentwurf zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes verabschiedet.
Im Wesentlichen dient der Entwurf der Umsetzung des 5-Punkte-Programms der Regierung, das unter dem Titel "Arbeitsschritte zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes" im September 2002 verabschiedet wurde.
Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:
- die flächendeckende Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch die Länder.
- die Einführung einer zweiten Kategorie "überschwemmungsgefährdete Gebiete", die zum Beispiel bei Deichbrüchen überflutet werden können.
- die Kennzeichnung von Überschwemmungs- und überschwemmungsgefährdeten Gebieten in den Raumordnungs- und Bauleitplänen. In Überschwemmungsgebieten dürfen grundsätzlich keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden. Das Bauen soll
dort im Interesse der Hochwasservorsorge stark eingeschränkt
werden.
- das Einstellen des Ackerbaus in den Abflussbereichen der
Überschwemmungsgebiete bis Ende 2012, da er die Erosionsgefahr
und den Eintrag von Schadstoffen erhöht.

Außerdem sollen zum verstärkten Hochwasserschutz Schutzpläne aufgestellt und mit den betroffenen Bundesländern und Nachbarstaaten abgestimmt werden.

Die Bundesregierung erwartet von diesen Regelungen, dass der vorbeugende Hochwasserschutz ausführlich verbessert wird.

Die Pläne stoßen indes in Bayern auf deutliche Kritik. Der Entwurf verpflichtet die Länder, in den nächsten fünf Jahren Überschwemmungsgebiete nach dem "100-jährlichen Hochwasser" (dem höchsten Wasserstand in 100 Jahren) festzulegen. Entsprechend müssten Raumordnungs- und Bauleitpläne angepasst werden: In Überschwemmungsgebieten sollen keine Bau- und Gewerbegebiete mehr ausgewiesen werden, Ackerbau wäre nach 2012 unmöglich. Bayern werde den Entwurf im Bundesrat ablehnen, kündigte Umweltminister Werner Schnappauf (CSU) an. Die Bundesländer können das nicht zustimmungspflichtige Gesetz nur verzögern, nicht aber verhindern.

 

 

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