Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz am 19.7. in Kraft getreten
Berlin - 22.07.2012
Die Novelle enthält eine Anhebung der Zuschlagszahlungen und neue Fördertatbestände und setzt dadurch Anreize für neue Investitionen in hocheffiziente Technologien.
„Die Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Effizienz bei der Strom- und Wärmeerzeugung. Zugleich ermöglicht die hocheffiziente Technik eine Flexibilisierung der Stromerzeugung“, hebt Dr. Arnold Wallraff, Präsident des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hervor. „Die Novelle ist somit ein zentraler Baustein der Energiewende. Hierfür leistet das BAFA mit der Umsetzung des Verfahrens einen erheblichen Beitrag.“
Die wesentlichen Neuerungen zur Förderung von KWK-Anlagen sind:
Durch die neue Förderung von Speichern erhält der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung einen starken Impuls. Wärme- und Kältespeicher, die ab dem 19. Juli 2012 gebaut werden, werden mit 250 Euro pro m³ Speichervolumen unterstützt. Bei Speichern mit einer Kapazität von mehr als 50 m³ ist die Förderung auf 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten begrenzt.
Für Wärmenetze werden künftig höhere Zuschläge gezahlt. Die Anhebung der Fördersätze gilt für Wärmenetze, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden. Industrielle Abwärme gilt als Wärme aus KWK-Anlagen, d.h. es können auch Netze gefördert werden, in die neben der Wärme aus einer KWK-Anlage auch industrielle Abwärme eingespeist wird. Die Anträge können künftig bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme des Netzes folgenden Jahres gestellt werden.
Die Novelle ermöglicht die Ausweitung der Allgemeinverfügung für KWK-Anlagen auf den Leistungsbereich bis 50kW. Speicher bis zu einer Größe von 5 m³ Speichervolumen können ebenfalls mit einer Allgemeinverfügung zugelassen werden. Die Allgemeinverfügung ersetzt dann unter bestimmten Voraussetzungen das reguläre Antragsverfahren. Das BAFA will diese Verfügungen im Interesse des Bürokratieabbaus in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Inanspruchnahme der Allgemeinverfügungen kann künftig nur noch elektronisch beim BAFA angezeigt werden.
Für KWK-Anlagen, die während der alten Gesetzesregelung in Dauerbetrieb genommen wurden, gelten weiterhin die alten Vergütungssätze. Die Zuschlagszahlungen werden auf der Grundlage des Zulassungsbescheides vom BAFA durch den Stromnetzbetreiber ausgezahlt.
Quelle: BAFA
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