EnEV 3.0 - Energieeinsparung der 3. Generation
München - 05.12.2013
Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis informiert über die neue EnEV 2014:
Auf Grundlage der geltenden EnEV 2009 und der am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderung der Energieeinsparverordnung gilt für die am Bau Tätigen ab dem 1. Mai 2014 eine neue EnEV-Version. Mit der vom Gesetzgeber vorgelegten Änderungsnovelle erhalten wir als am Bau tätige Akteure Vorgaben und Anforderungen an den baulichen und anlagentechnischen Wärmeschutz von Gebäuden der 3. Generation. Die EnEV ist dabei ein wesentlicher Baustein zum Klimaschutz und der Energiewende im Gebäudesektor. Der verantwortliche Umgang mit Energie durch das gezielte Beschränken des Energieeinsatzes und die optimale Wahl des Energieträgers sind die dringlichsten Aufgaben unserer heutigen Gesellschaft.
Der Grundgedanke der EnEV mit dem Energieeinsparungsgesetz aus dem Jahr 1976 entstand bereits in einer Zeit, in der in Deutschland eine Diskussion über die Senkung des Energieverbrauchs auf Grundlage der Ölkrise in den Jahren 1973/1974 geführt wurde. Die damals daraus resultierenden Verordnungen (WSVO und HeizAnlV) forderten bereits die Reduzierung des Energieverbrauchs durch bauliche Maßnahmen und formulierten energiesparende Anforderungen an Heizungstechnik und Warmwasseranlagen. Die am 1. Februar 2002 in Kraft getretene EnEV war eine Zusammenfassung und leichte Verschärfung dieser Verordnungen. In den dazwischen ergänzten und modifizierten EnEV - Versionen wurden in erster Linie Verfahrensvereinfachungen vorgenommen sowie die EU- Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Eine erste „richtige“ Verschärfung der Anforderungen an neue Gebäude gegenüber der EnEV 2002 um durchschnittlich rund 30 % wurde erst mit der Novellierung der EnEV am 01.10.2009, der derzeit gültigen Version, durchgeführt.
Mit der EnEV 2014 tritt eine 3. Stufe der Verschärfung in Kraft, die aber erst zum 1. Januar 2016 anzuwenden ist. Für die Berechnung des höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf eines geplanten Neubaus hat sich bezüglich des Energiestandards im Vergleich zur derzeit gültigen EnEV 2009 nichts geändert. Erst zum 1. Januar 2016 sinkt der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um 25 %.
Die neue Verordnung sieht vor, dass anstelle des Bandtachometers zur Anzeige des energetischen Standards des Gebäudes nun farbige Stufen mit der Klassifizierung von A bis G die Energieeffizienz eines Gebäudes im Energieausweis darstellen. Der Pflicht, die Klassifizierung in kommerziellen Anzeigen für Gebäudeverkauf und Vermietung anzugeben, kann so leicht nachgekommen werden.
Künftig wird es verpflichtend sein, den Energieausweis einem potentiellen Käufer oder Mieter nicht wie bisher nur auf Anforderung zugänglich zu machen, sondern diesen bereits bei der Besichtigung eines Gebäudes vorzulegen. Öffentliche Bauherren sind bereits ab einer Nutzfläche von 500 m² verpflichtet, Energieausweise auszuhängen. Zudem wurde die Aushangpflicht auf privatwirtschaftliche Gebäude erweitert, wenn dort auf über 500 m² Nutzfläche reger Publikumsverkehr herrscht.
Wie in der Gebäuderichtlinie der EU von 2010 gefordert wird, führt die neue EnEV auch ein System ein, welches den Baubehörden erlauben soll, Energieausweise stichprobenartig zu kontrollieren. Künftig muss der Aussteller von Energieausweisen über das Internet beim Deutschen Institut für Bautechnik eine Registriernummer für Energieausweise beantragen, über die eine solche Stichprobe möglich werden soll.
Landesbaurechtlich muss nun die Umsetzung dieser Stichproben geregelt werden.
Die Stichprobenkontrollen beschränken sich entweder auf die Glaubwürdigkeit von Eingaben und Ergebnissen oder auf die Prüfung der Eingaben und Angaben der Modernisierungsempfehlungen, können aber bis zu einer vollständigen Prüfung der Berechnung des Energieausweises und sogar einer Hausbesichtigung führen.
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