25.07.2003
Brüssel/Berlin - Bei der Vergabe eines Wärmeversorgungsauftrages hat die Stadt Freiburg es unterlassen, diesen Auftrag Europa-weit auszuschreiben. Dies ist jedoch im EWG-Vertrag vorgeschrieben. Die Kommission moniert, dass durch die Vergabe ohne Offerte andere Unternehmen benachteiligt und um einen Teil ihrer Geschäftsmöglichkeiten gebracht wurden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass den Auftragsgebern – den Steuerzahlern – nicht die bestmöglichste Qualität angeboten wird.Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, geeignete Schritte zu unternehmen. Ansonsten droht ihm eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Zum konkreten Fall: Im Jahr 2001 hatte die Stadt Freiburg einen Wärmeversorgungsauftrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Wert von 3,7 Millionen Euro an ein Privatunternehmen vergeben, das zu 32 % der Stadt selbst gehört. Es wurde keine europaweite Ausschreibung vorgenommenen, wie sie nach der Richtlinie über Lieferaufträge (93/36/EWG) hätte erfolgen müssen.
Deutschland hat den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeräumt, jedoch vorgebracht, bei diesem Fall handele es sich um eine einmalige Fehlinterpretation der Rechtsprechung des Gerichtshofs über „Inhouse“-Vergaben. Die Behörden der Stadt seien der Meinung gewesen, der Auftrag erfordere keine Ausschreibung, weil er an eine Einrichtung vergeben wurde, die von der Stadt Freiburg in ähnlicher Weise kontrolliert wird, wie die eigenen Abteilungen. Die Stadt habe seitdem mehrere Aufträge unter Beachtung der im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Verfahren vergeben.
Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass weiterhin gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird und sich dies bis Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2016 fortsetzt, wenn nichts dagegen getan wird. Der Umstand, dass die Stadt Freiburg bei anderen Auftragsvergaben ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, bedeutet nicht, dass Deutschland den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgestellt hat. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, den deutschen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzustellen.
Quelle: Pressestelle der EU-Kommission
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