17.03.2004
Brüssel (17.03.04) - Die Richtlinie über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (sog. „klassische Richtlinie“) sowie die Sektorenrichtlinie (Wasser, Energie, Verkehr und Post) ist von Ministerrat und Europäischem Parlament Anfang Februar endgültig verabschiedet worden. Die beiden Or-gane, die gemeinsam die gesetzgebende Gewalt in der Europäischen Union ausüben, hatten sich im Dezember 2003 in einem Vermittlungsverfahren über den Wortlaut der Texte geeinigt.
Durch den Vorschlag werden die Richtlinien zur Vergabe in einem einheitlichen, aus zwei Richtlinien bestehenden Gesetzgebungsakt zusammengefasst, dessen wesentliche Zielsetzung die Vereinfachung, Modernisierung und Flexibilisierung der bisherigen Regelungen ist. Ministerrat und Europäisches Parlament (EP) setzen im „Mitentscheidungsverfahren“ gemeinsam Recht. Die zwischen Parlamentariern und Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden inhaltlichen Differenzen wurden in dritter Lesung durch den paritätisch besetzten Vermittlungsausschuss ausgeräumt, dessen Ergebnis nun von Rat und EP endgültig verabschiedet wurde. Die Richtlinien werden am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Texte in nationales Recht umzusetzen haben, beträgt dann 21 Monate.
Der Inhalt der Richtlinie über Bau- und Dienstleistungsaufträge im Einzelnen:
- Die Schwellenwerte sind um 20 % auf 162.000 € für Regierungsaufträge, 249.000 € für Liefer- und Dienstleistungsverträge sowie 6.242.000 € für Bauleistungen erhöht worden. Das EP hatte eine weitergehende Anhebung vorgeschlagen, der Ministerrat dies jedoch nicht akzeptiert. Ein Verfahren für die periodische Anpassung der Werte ist vorgesehen. Ferner sind auch im Unterschwellenbereich die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Relevant ist diese Klarstellung für die Frage des Rechtsschutzes vor den nationalen Nachprüfungseinrichtungen.
- Die Entscheidung über eine getrennte oder gemeinsame Vergabe des öffentlichen Auftrags soll sich an qualitativen und wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden können. Der Vorschlag des Verbots der Gesamtvergabe wurde bereits in erster Lesung abgelehnt. Eine Festlegung hierzu auf europäischer Ebene würde in unzulässiger Weise in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingreifen.
- Ob wettbewerblicher Dialog und elektronische Auktion eingeführt werden, bleibt dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen. Der wettbewerbliche Dialog ist ferner so eingegrenzt worden, dass er nur auf die Vergabe von besonders komplexen Aufträgen (z.B. große Verkehrsinfrastrukturvorhaben) anwendbar ist. Bei herkömmlichen Ingenieur- und Architektenleistungen kommt er nicht zur Anwendung. Die elektronische Auktion wird bei der Vergabe geistig-schöpferischer Dienstleistungen im Prinzip ausgeschlossen sein.
- Die Richtlinien stützen sich auf das Prinzip, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten muss. Jedoch dürfen die Behörden Umwelt- und Sozialkriterien in einer transparenten Weise und unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH einfließen lassen. Diese Kriterien müssen ferner mit dem Gegenstand des Vertrages in inhaltlicher Verbindung stehen.
- Öffentliche Auftraggeber sollen die Zuschlagskriterien sowie deren jeweilige Gewichtung so rechtzeitig angeben, dass diese Angaben den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote bekannt sind. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der öffentliche Auftraggeber auf die Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten. Wird beispielsweise nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot entschieden, so bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten Preis-Leistungsverhältnisses.
- Ferner sollen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die Zuschlagskriterien nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinträchtigen, die die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, regeln. Aufgrund eines älteren Urteils des EuGH darf der öffentliche Auftraggeber vorab keine Mindestpreise festlegen. Durch diesen Hinweis wird ein potentieller Konflikt des Europäischen Vergaberechts mit der HOAI ausgeräumt.
- Als einer der letzten kontroversen Punkte ist der Vorschlag abgelehnt worden, wonach nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch öffentliche Auftraggeber Präqualifikationssysteme sollten einführen dürfen. Damit wäre im Ergebnis der Regionalvergabe wieder die Tür geöffnet worden.
- Technische Informationen, Betriebsgeheimnisse, Angebote und Lösungsvorschläge sowie alle weiteren Informationen sind vom Auftraggeber geheim zu halten.
- Nur in besonderen Fällen gilt die Richtlinie nicht für Aufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an bestimmte von ihm geschaffene Einrichtungen gegeben werden.
Den Entwurf des Textes der klassischen Richtlinie nach Billigung durch den Vermittlungsausschuss in deutscher Version finden Sie im Internet.
Quelle: Bericht aus Brüssel
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