Entschließung zu den Richtlinienvorschlägen verabschiedet
Berlin - 13.03.2017
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. März 2017, mehrere EU-Richtlinien über Dienstleistungen im
Binnenmarkt, Berufsreglementierungen und Regulierungen zur Einführung der elektronischen
europäischen Dienstleistungskarte kritisiert. Die Debatte über die EU-Vorlagen war gemäß des
Vertrags von Lissabon zu den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erfolgt, die den
nationalen Parlamenten die Möglichkeit der Stellungnahme einräumt.
Entschließung zu den Richtlinienvorschlägen
Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung von Bündnis 90/Die Grünen
wurde eine Entschließung verabschiedet, die feststellt, dass die Richtlinienvorschläge zum
Notifizierungsverfahren und zur Verhältnismäßigkeitsprüfung die Grundsätze der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit, wie sie im Lissabonner Vertrag festgelegt sind, verletzt.
Der Richtlinien- und der Verordnungsvorschlag zur elektronischen europäischen Dienstleistungskarte
werfen dem Wortlaut der Entschließung zufolge Fragen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf. So stelle sich die Frage, ob die vorgeschlagene koordinierende
Behörde im Herkunftsland und im Aufnahmeland erforderlich ist. Auch könnte der Dienstleistungsausweis faktisch ohne tatsächliche Überprüfung durch den Aufnahmestaat ausgestellt werden mit der Folge, dass nationale Anforderungen etwa zu sozialen Standards ausgehöhlt und umgangen werden.
Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
(18/11442) und eine Unterrichtung über die Unionsdokumente (18/11229 A.8 bis A.11)
zugrunde.
Erbringen von Dienstleistungen in der EU
Die Parlamentarier debattierten unter anderem über eine Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates
über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur
Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123/EG und der EU-Verordnung Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Ratsdokument 5278/17).
Diese Richtlinie soll einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen, der ein breites Spektrum von
Dienstleistungen in den EU-Mitgliedsstaaten erfassen und miteinander harmonisieren soll. Durch ein
sogenanntes Notifizierungsverfahren sollen Bund, Länder, Kommunen oder
Selbstverwaltungskörperschaften (Kammern) im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie bei
der Änderung oder Einführung von Vorschriften prüfen, ob geplante Neuregelungen mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar sind.
Des Weiteren äußern sich die Abgeordneten zur EU-Richtlinie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung vor
Erlass neuer Berufsreglementierungen (Ratsdokument 5281/17). Der Vorschlag für eine Richtlinie zur
Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht verpflichtend vor, eine solche Prüfung durchzuführen, bevor durch
neue mitgliedstaatliche Vorschriften der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung
beschränkt oder bestehende Vorschriften geändert werden.
Elektronische EU-Dienstleistungskarte
Thema der Vorlage ist zudem der Vorschlag für eine EU-Richtlinie über den rechtlichen und operativen
Rahmen für die geplante Einführung einer elektronischen europäischen Dienstleistungskarte
(Ratsdokument. 5283/17) sowie entsprechender Verwaltungserleichterungen (Ratsdokument 5284/17).
Dieser Vorstoß beruht auf der EU-Binnenmarktstrategie, die Unternehmen und Freiberuflern helfen soll, bürokratische Hürden zu überwinden, um grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU erbringen zu können. Die Dienstleistungskarte soll zu einem vereinfachten elektronischen Verfahren führen, die Vorschriften zu erfüllen, die für Dienstleistungen im Ausland vorgeschrieben sind. Diese sollen die Mitgliedstaaten als Nachweis dafür akzeptieren, dass ihr Inhaber im Hoheitsgebiet seines
Herkunftsmitgliedstaates niedergelassen und in diesem Hoheitsgebiet berechtigt ist, die durch die Karte ausgewiesene Dienstleistung zu erbringen. Antragsteller sollen letzten Endes nur noch einen einzigen Ansprechpartner in ihrem Heimatland benötigen.
(Quelle: Deutscher Bundestag)
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