29.01.2004
München (29.01.04) Existenzgründer bzw. Gründer einer "Ich-AG" können seit vergangenem Jahr mit einem dreijährigen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 l SGB III oder alternativ mit dem sechsmonatigen Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III vom Arbeitsamt gefördert werden. Während bisher nur auf den Zuschuss ein Rechtsanspruch bestand, war das Überbrückungsgeld als "Kann-Regelung" ausgestaltet.Seit dem 1.1.2004 haben Arbeitslose, die sich selbstständig machen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jetzt ebenfalls einen Rechtsanspruch auf das sechsmonatige Überbrückungsgeld. Damit wird diese Leistung dem Existenzgründungszuschuss rechtlich gleichgestellt.
Seit dem 1.1.2004 ist eine erneute Existenzgründung mit Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld erst wieder frühestens 24 Monate nach Beendigung der letzten Förderung einer selbstständigen Erwerbsaufnahme möglich. Ausnahmen können gemacht werden, wenn die letzte selbstständige Tätigkeit wegen besonderer persönlicher Gründe aufgegeben wurde, z. B. wegen Schwangerschaft. Beide Förderleistungen werden nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
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