01.09.2004
Berlin (01.09.04) Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) immer dann zu bestellen, wenn in einem Betrieb - darunter fallen auch Kanzleien, Praxen, Büros von Freiberuflern sowie Apotheken - personenbezogene Daten von mehr als 4 Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Freiberufler kann hierzu einen eigenen, internen DSB, bestellen, der jedoch eine entsprechende - kostenpflichtige - Schulung absolviert haben muss. Die Alternative ist die Bestellung eines externen DSB. Ist kein DSB bestellt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.
Quelle: Existenzgründer-Newsletter BMWA
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de