Eigenheimzulage: Geänderte Förderbeträge und Einkommensgrenzen beachten

19.02.2004

München (19.02.04) - Steuerzahler, die sich ein Eigenheim bauen oder anschaffen wollen, müssen wissen, dass es bei der Eigenheimzulage zahlreiche Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht gegeben hat. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. So wurde der Förderbetrag – vor allem für Neubauten - reduziert. Auch wurde die Einkommensgrenze abgesenkt, bis zu der überhaupt Anspruch auf Eigenheimzulage besteht. Glücklich daher, für den noch das alte Recht gilt, weil er bereits im Jahr 2003 den Bau oder Erwerb mit den richtigen Schritten eingeleitet hat.

Neu ist ab 1.1.2004:

Die Grundförderung wurde vereinheitlicht und abgesenkt. Sie beträgt nunmehr jährlich bei Neubauten und Altbauten bis zu 1.250 € (1 Prozent von maximal 125.000 € Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungskosten des Grundstücks). Neuerdings können auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung des Eigenheims durchgeführt werden, begünstigt werden, nicht jedoch für solche für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Im achtjährigen Förderzeitraum kann somit die Zulage maximal 10.000 € ausmachen. Die Förderung beschränkt sich ab 2004 auf den Bau und Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines Eigenheims sind ab sofort nicht mehr begünstigt.

Die Kinderzulage wurde von 776 € auf 800 € pro Kind und Jahr erhöht. Die Kinderzulage wird - genauso wie die Grundförderung - acht Jahre lang gewährt und ergibt einen Gesamtförderbetrag von 6.400 € pro Kind.

Die Einkommensgrenzen wurden gesenkt. Die Förderung kann jetzt nur noch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, bei denen die Summe der positiven Einkünfte im Erstjahr der Förderung zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des Vorjahres 70.000/140.000 € (Ledige/Verheiratete), zuzüglich 30.000 € für jedes Kind nicht übersteigt. Neu ist neben den verminderten Grenzwerten, dass es nicht mehr auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern auf die Summe der positiven Einkünfte ankommt.

Bei Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften wurde der jährliche Förderbetrag auf max. 1.200 € begrenzt. Hinzu kommt eine Kinderzulage in Höhe von jährlich 250 €. Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt neuerdings nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

Die neue Eigenheimförderung gilt ab 2004. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die bisherige, i.d.R. günstigere alte Eigenheimzulage, und zwar über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Quelle: Bund der Steuerzahler in Bayern e.V.

www.steuerzahler-bayern.de

 

 

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