Können Kosten für Herrichten der Liegenschaft angerechnet werden?

Streitig zwischen Auftraggeber und dem planenden Ingenieur ist nicht selten die Frage, ob die Kosten für das Herrichten angerechnet werden können.

 

Ingenieure in Bayern   -  01.01.2005

Am Anfang einer Planungsmaßnahme steht regelmäßig das zu bebauende Grundstück. Häufig muss es zunächst hergerichtet werden, um Platz zu schaffen für das künftige Bauwerk. Das gilt nicht nur für Gebäude, sondern auch für Ingenieurbauwerke. Gerade auch der Bau einer sechsstreifigen Autobahn ist ohne das Herrichten der Liegenschaften nicht denkbar. Streitig ist deshalb zwischen Auftraggeber und dem planenden Ingenieur nicht selten die Frage, ob die Kosten für das Herrichten angerechnet werden können.

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu befassen (Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 192/03). Für den Ausbau der BAB 4 auf sechs Fahrspuren hatte das beauftragte Büro auch Koordinations- und Integrationsleistungen erbracht und wollte seinen darauf bezogenen Aufwand über die Anrechnung der Herrichtungskosten berücksichtigt wissen. Dem erteilte der BGH jedoch eine Absage.

Nach § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind die Kosten für das Herrichten des Grundstücks nur soweit anrechenbar, wie der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen plant beziehnungsweise deren Ausführung überwacht. Als Planungsleistungen in diesem Sinne erkennt das oberste Zivilgericht nur solche Planungen an, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.
Andere Planungstätigkeiten führen auch dann nicht zur Einbeziehung in die anrechenbaren Kosten, wenn sie die Herrichtung berühren. Das gilt namentlich für die zur Objektplanung gehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des Grundstücks und der Errichtung des Objekts.

Der BGH folgt damit einem engen Planungsbegriff und setzt sich zugleich von großen Teilen der Kommentarliteratur ab, die einen weiten Begriff des Planens vertritt. Seine Auffassung begründet das Gericht mit der in § 52 Abs. 7 HOAI angelegten Berechnungssystematik, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Ingenieurleistung zu bringen. Koordinationsleistungen werden in der HOAI nur anteilig vergütet, so vor allem über § 10 Abs. 4. Die dort geregelte teilweise Anrechenbarkeit von Kosten der technischen Ausrüstung honoriert gerade nicht die Planung, sondern den besonderen Umfang der koordinierenden und integrierenden Tätigkeit (so schon BGH, BauR 1994, 654, 655).

Für die Koordinations- und Integrationsleistungen beim Herrichten des Grundstücks fehlt es in der HOAI an einer vergleichbaren Regelung. Darin komme die Wertung zum Ausdruck, dass anders als bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks kein so großes Gewicht habe, dass sie eine Erhöhung des Honorars durch Einbeziehung der Kosten rechtfertige. Die Planung i.S.v. § 52 Abs. 7 HOAI umfasse daher nicht die stets erforderliche Koordination und Integration in die Objektplanung. Vielmehr führe nur eine Planung des Herrichtens selbst zur Anrechenbarkeit auch der Herrichtungskosten.

Weil Koordination und Integration, auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks, stets zu den Aufgaben des Objektplaners gehörten, würde der in der Literatur vertretene weite Planungsbegriff nach dem Verständnis des BGH dazu führen, dass § 52 Abs. 7 HOAI praktisch gegenstandslos wäre.
Im entschiedenen Fall gab es keine Überwachungsleistungen. Die Beurteilung des Planungsbegriffs erübrigt sich daher in den Fällen, in denen jedenfalls auch die Herrichtung des Grundstücks überwacht wurde. Allerdings ist auch dann stets zu berücksichtigen, dass die Kosten der Herrichtung nicht immer in voller Höhe anzurechnen sind. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur, „soweit“ der Ingenieur dafür Planungsleistungen erbringt.  

 

Dr. jur. Andreas Ebert

 

 

[ zurück ]

 

Bayerische
Ingenieurekammer-Bau

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de

► Aktuelles ► Kurznachrichten
Planer- und Ingenieursuche
Partner Mittelstandspakt Bayern

Partner Klima-Allianz Bayern