Das oberste Gericht hat die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen, mit der ein abweisendes Urteil des OLG Stuttgart angefochten worden war.
Ingenieure in Bayern - 01.03.2006
In jüngerer Zeit war zu beobachten, dass die Rechtsprechung die Anforderungen für die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Auftraggeber bei Honoraranfragen zunehmend verschärft hat (vgl. dazu „Ingenieure in Bayern"“ 12/2003). Durch neue Entscheidungen hat der BGH diese Tendenz fortgesetzt.
Mit einem zu Beginn dieses Jahres bekannt gewordenen Urteil vom 11.11.2004 (I ZR 156/02) hat das oberste Gericht die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen, mit der ein abweisendes Urteil des OLG Stuttgart angefochten worden war. Ähnlich wie bereits im Jahr 2003 argumentiert der BGH mit der Eigenverantwortung der Architekten und Ingenieure, die in erster Linie für die Einhaltung der HOAI verantwortlich seien, nicht aber deren Auftraggeber. Insbesondere stellt der BGH noch einmal heraus, dass der Planer die für die Bemessung des Honorars nach HOAI maßgeblichen Faktoren selbst zu ermitteln und in eigener Verantwortung seiner Berechnung zugrunde zu legen habe. Der Auftraggeber von Ingenieur- oder Architektenleistungen sei nicht verpflichtet, bereits die Ausschreibung der Leistungen so vorzunehmen, dass sie alle für die Ermittlung der Sätze nach der HOAI erforderlichen Angaben enthält.
Er könne vielmehr darauf vertrauen, dass die angesprochenen Ausschreibungsempfänger die für die Ermittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und ggf. um die Ergänzung in der Ausschreibung fehlender Angaben bitten.
Damit bewegt sich der BGH zunächst voll auf der Linie, die er bereits mit Urteil vom 15.05.2003 (I ZR 292/00 - NZBau 2003, 622) eingeschlagen hatte. In seinem neuesten Verdikt geht er aber noch einen Schritt weiter. Während 2003 die angegriffene Ausschreibung durch eine Bauunternehmung erfolgte, hatte der Auftraggeber im jetzt entschiedenen Fall zwei große Ingenieurbüros für Projektsteuerung eingeschaltet, die ihrerseits mit den Vorschriften der HOAI vertraut sind. Half der Klägerin aber nichts: denn dass sich der Auftraggeber bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen der Mithilfe eines Dritten bedient hat, führe selbst dann nicht zu einer Erweiterung ihrer Prüfungspflichten, wenn der Dritte selbst den Regelungen der HOAI unterworfen sein sollte. Nicht geklärt ist, ob in diesem Fall der Dritte selbst wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Aber in noch einem weiteren Punkt geht der BGH über sein Urteil von 2003 hinaus. Zwar greift er noch einmal sein früheres Urteil von 1991 auf, wonach eine Haftung des Auftraggeber dann in Betracht komme, wenn er die mit der Ausschreibung angesprochenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgefordert hätte.
Das konnte das Gericht vorliegend indessen nicht erkennen, obwohl der Tatbestand dem von 1991 vergleichbar war. Dort hatte eine Stadt ein Honorarberechnungsschema mit der Bitte um Abgabe eines Honorarangebotes zu Planungsleistungen für eine Straße mit Kanal und Wasserleitung versandt, wobei die Kosten der drei Planungsgegenstände in einer Summe angegeben waren. Darüber hinaus sollte das Honorar einheitlich aus der Tabelle zu § 56 Abs. 2 HOAI ermittelt werden. Die Prozentsätze nach § 55 HOAI fehlten, und waren durch die Anbieter einzutragen. 1991 hatte der BGH noch vertreten, dass diese Sätze durch die HOAI festgelegt sind und vom Auftraggeber deshalb selbst hätten eingetragen werden können.
Genauso gestaltete sich der Sachverhalt im jetzt entschiedenen Fall. Auch dort sollten die Bewerber die Prozentsätze selbst eintragen, auch dort waren die Kosten von nach HOAI eigentlich getrennt abzurechnenden Objekten in einer Summe angegeben worden und sollte die Honorarzone von den Anbietern selbst eingetragen werden. Allerdings hat der BGH nicht ausdrücklich erklärt, sich von seinem Urteil aus 1991 verabschieden zu wollen, was hier nahe gelegen hätte, zumal er jene Entscheidung 2003 noch bekräftigt hatte. Unklar bleibt in dem Urteil deshalb, warum der Auftraggeber trotz Verwendung eines von der HOAI abweichenden Honorarberechnungsschemas nicht haftbar gemacht werden konnte. Die Möglichkeit, dass es sich um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall gehandelt habe, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, zu deutlich sind die Parallelen zum seinerzeitigen Fall. Näher liegt deshalb die Annahme, dass der BGH seine frühere Rechtsprechung gänzlich aufgegeben hat, ohne zugleich das Selbstbewusstsein zu besitzen, das auch offen einzugestehen.
Nicht beantwortet hat der BGH die Frage, ob der Sachverhalt anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beklagte als öffentlicher Auftraggeber einzuschätzen gewesen wäre. Das hat die Klägerin zwar mit der Revision geltend gemacht, wurde diesbezüglich vom BGH aber nicht gehört, weil das Vorbringen erst in der Revisionsinstanz nach den geltenden Prozessregeln zu spät erfolgt ist. Es steht aber zu vermuten, dass sich das oberste Gericht auch unter dem Blickwinkel zu keiner anderen Entscheidung durchgerungen hätte, wenn die Beklagte zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber zu rechnen wäre.
Denn die Eigenverantwortung, die der BGH zentral in beiden Entscheidungen von 2003 und 2004 in den Mittelpunkt stellt, wird nicht dadurch reduziert, dass der nicht fachkundige Auftraggeber der öffentlichen Hand angehört. Gerade infolge des Abbaus von technischem Fachpersonal in den öffentlichen Verwaltungen gerät die besondere Fachkunde der Planer in den Vordergrund, die sich dann auch wettbewerbsrechtlich zugunsten der Auftraggeber auswirkt.
Es kann nicht übersehen werden, dass die dargestellte Entwicklung der BGH-Rechtsprechung die derzeitigen Marktverhältnisse nicht hinreichend würdigt. Die gegenwärtig mageren Vergaben von Planungsleistungen bei gleich bleibend hohen Anbieterzahlen schafft eine Wettbewerbssituation, die nur allzu gern von Auftraggebern ausgenutzt wird. Sicher ist dem BGH darin zuzustimmen, dass Architekten und Ingenieure selbst für die Einhaltung der HOAI verantwortlich sind. Die Auftraggeberseite dabei aber weitgehend von jeder Verantwortlichkeit freizusprechen, erscheint angesichts der Verhältnisse, wie sie derzeit zu beobachten sind, schlicht lebensfremd. Zu tolerieren wäre die nunmehr endgültig vollzogene Kehrtwende der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn parallel dazu auch die Durchsetzung des Mindesthonorars durch die Planer auch dann erleichtert würde, wenn diese zunächst unterhalb des gesetzlichen Mindesthonorars angeboten haben, ohne dass der Auftraggeber erneut über den Gesichtspunkt von Treu und Glauben unter besonderen Schutz gestellt werden. Hoffnung dazu machen einige Oberlandesgerichtsurteile, wie zuletzt das OLG Hamm (BauR 2004, 1643), das OLG Düsseldorf (VergabeR 2004, 657) oder das OLG Koblenz (BauR 2004, 1994).
Opfer der geänderten Rechtsauffassung des BGH ist in einem Verfahren auch die Kammer. Eine Angebotsaufforderung von einem Bauträgerunternehmen, dessen Geschäftsführer Diplom-Ingenieur ist und auf der zusätzlich die Bezeichnung „Architektürbüro“ enthalten war, wertete die Kammer als unzulässig, wurde darin durch das OLG München aber nicht unterstützt. In der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision trug die Kammer vor, dass der BGH auf der Basis seiner neueren Rechtsprechung bislang offen gelassen hatte, ob eine Ausschreibung jedenfalls dann unlauter ist, wenn sie durch Vertreter der Berufsgruppe abgefasst wurde, die selbst der HOAI unterworfen ist. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten neueren Entscheidung kann aber davon ausgegangen werden, dass für den BGH die Frage, wer innerhalb des beklagten Unternehmens die Angebotsaufforderung gestaltet hat, unerheblich ist. Die tatsächlich handelnden Personen dürfte er ebenfalls als „Dritte“ angesehen haben.
Dr. jur. Andreas Ebert
[ zurück ]
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de