Sepate Abrechung von Umbau und Erweiterung

Nach der Trennungsregel des § 23 HOAI, sind die anrechenbaren Kosten für jede der Leistungen separat festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen.

 

Ingenieure in Bayern   -  01.04.2006

Beim Planen im Bestand treffen Umbauten nicht selten mit Erweiterungsmaßnahmen zusammen. Nach der Trennungsregel des § 23 HOAI, die auch für die meisten Ingenieurbauwerke (vgl. § 52 Abs. 8 HOAI) und für die Technische Ausrüstung (vgl. § 69 Abs. 7 HOAI gilt), sind die anrechenbaren Kosten für jede der Leistungen separat festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das OLG Köln (Urteil vom 17.11.2004, 11 U 53/04) mit der Frage befasst, ob § 23 HOAI auch dann herangezogen werden kann, wenn für die Gesamtmaßnahme eine einheitliche Bausummengrenze vereinbart wurde. Im entschiedenen Fall hatten Bauherr und Architekt eine Baukostengrenze von 400000 DM vereinbart. Die tatsächlichen Kosten betrugen später indessen rund 593000 DM. Der Architekt errechnete sein Honorar auf der Basis der tatsächlichen Kosten nach § 23 HOAI ab; der Bauherr verweigerte die Zahlung.

Das Gericht gibt dem Bauherrn Recht. Zwar liege keine Bausummengarantie des Planers vor, jedoch habe der Architekt aus der vertraglichen Regelung erkennen können, dass die Kostengrenze von 400.000 DM für den Bauherrn so wesentlich war, dass es sich als treuwidrig darstellte, wenn das Honorar aus den höheren anrechenbaren Kosten ermittelt wird.

Dieser Befund strahlt nach Meinung des Gerichts auch auf § 23 HOAI aus. Die getrennte Abrechnung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Leistungen von Umbau und Erweiterung überhaupt trennbar sind (OLG Hamm, BauR 2002, 1721, 1722; Locher/Koeble/Frik, § 23 Rn. 3.). Wurde bislang die Trennbarkeit allein unter technischen Gesichtspunkten betrachtet, betritt das OLG Köln Neuland und lehnt die Anwendung von § 23 HOAI auch dann ab, wenn die Leistungen aus rechtlichen Gründen nicht trennbar sind. Weil der Architekt daran gehindert sei, höhere anrechenbare Kosten als 400000 DM anzusetzen, würden die anrechenbaren Kosten rechtlich so zu einer Einheit verbunden, dass es ausgeschlossen sei, sie für Umbau und Erweiterung getrennt festzustellen.

Diese Entscheidung kann nicht überzeugen. Auch bei Ermittlung des Honorars aus anrechenbaren Kosten unter Beachtung eines vertraglichen Baukostenlimits ist es rechtlich möglich, die auf die Umbau- bzw. Erweiterungsmaßnahme entfallenden Kosten darzustellen, wenn sie denn technisch getrennt betrachtet werden können. Zudem handelt der Planer nicht widersprüchlich, wenn er unter Berücksichtigung von § 23 HOAI abrechnet, weil er bei Einhaltung des Limits ebenfalls getrennt hätte abrechnen dürfen bzw. wohl auch müssen. Dass die jeweils auf Umbau und Erweiterung entfallenden tatsächlichen Baukosten die Grenze überschreiten, schließt es nicht aus, unter Anwendung eines einheitlichen Faktors diese Kosten auf Quotienten umzubrechen, deren Summe die vertragliche vorgesehene Baukostengrenze darstellen.

Eine weitere interessante Rechtsfortbildung wagt das Gericht, indem es dem Architekten auch verwehrt, den Umbauzuschlag zu berücksichtigen. Dieser sei nur dann anzusetzen, wenn der Umbau dem Grunde nach gemäß § 23 HOAI getrennt abgerechnet werden kann, was im entschiedenen Fall abgelehnt wurde. Nach bisheriger Auffassung kommt es für den Umbauzuschlag außerhalb des Anwendungsbereichs von § 23 HOAI darauf an, ob der Schwerpunkt der Leistung auf dem Umbau ruht (so z.B. Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Aufl., S. 443 f.).

Für den Bereich der Tragwerksplanung existiert keine dem § 23 HOAI vergleichbare Regelung. Diese Vorschrift ist mangels Verweis auch nicht analog anwendbar. Treffen hier Umbau und Erweiterung zusammen, kann das Honorar nur einheitlich ermittelt werden, eine Trennung der anrechenbaren Kosten scheidet mithin aus. Der Umbauzuschlag müsste dann konsequenterweise auf das sich aus den gesamten Kosten errechnende Honorar ermittelt werden, was wegen der auf den Erweiterungsanteil entfallenden Kosten zu unangemessen hohen Honoraren führen wird. Auch für diese Konstellation wird erwogen, den Zuschlag nur dann zuzubilligen, wenn der Schwerpunkt der Maßnahme auf dem Umbau ruht. In der Praxis wird demgegenüber vielfach so verfahren, dass der Umbauzuschlag unabhängig vom Schwerpunkt mit einer Quote vereinbart wird, die dem Anteil des Umbaus an der Gesamtmaßnahme entspricht.  

 

Dr. jur. Andreas Ebert

 

 

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