Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden ist im BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 definiert.
Ingenieure in Bayern - 01.04.2005
Mit aktuellem Urteil (VIII-R-6/01) hat der BFH klargestellt, dass soweit die bisherige Gebäudesubstanz insbesondere Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion nicht mehr nutzbar ist (Vollverschleiß) und durch Baumaßnahmen ersetzt wird bzw. wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben, ein Neubau im steuerlichen Sinne mit der Folge der Verteilung der Umbaukosten im Wege der Abschreibung anstelle des sofortigen Abzuges als Erhaltungsaufwand in Betracht kommen kann.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden verwiesen. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der seit 2004 erfolgten Wiedereinführung des sog. anschaffungsnahen Aufwandes bleibt Bauherren anzuraten, insbesondere bereits im Vorfeld der Planung größerer Gebäudesanierungen neben Architekten und Bauingenieuren auch einen auf diesem Gebiet sachkundigen Steuerberater mit ins Boot zu holen, um vorhandene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten. Im Idealfall kann bereits frühzeitig ein Teil der Sanierungskosten über Steuerminderungen bzw. Steuererstattungen liquiditätswirksam realisiert werden.
Quelle: http://www.lml-gbr.de
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