Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen ab 2005

Nach § 11 EStG sind Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen auf den Zeitraum der Nutzungsüberlassung gleichmäßig zu verteilen.

 

Ingenieure in Bayern   -  01.04.2005

Mit dem zum Jahresende verabschiedeten sogenannten EU-Richtlinien Umsetzungsgesetz wurde  eine Reihe von steuerlichen Vorschriften geändert, die mit EU-Richtlinien nicht das Geringste zu tun haben („Omnibusgesetz“). Eine wesentliche Neuerung stellt die Ergänzung des § 11 EStG dar, wonach Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen in Abweichung vom ansonsten bei sog. Einnahmenüberschussrechnern gültigen Abflussprinzip auf den Zeitraum der Nutzungsüberlassung gleichmäßig zu verteilen sind. Auf den ersten Blick das Ende bisher sofort im Jahr der Zahlung steuerlich abzugsfähiger Beträge für Leasing-Sonderzahlungen, Disagio etc.

Nach der endgültigen Gesetzesfassung gilt das Gebot der wirtschaftlichen Aufteilung allerdings nur für Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren. Hintergrund war insbesondere ein aktuelles BFH-Urteil, das dem Steuerpflichtigen für einen auf 99 Jahre vorausbezahlten Erbbauzins den vollen Werbungskostenabzug einräumte. Somit stellt die Neuregelung gewissermaßen auch ein „Rechtsprechungsverhinderungsgesetz“ dar.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es für ein Damnum oder Disagio bei der bisherigen Verwaltungspraxis bleiben, wonach bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren und einem Damnum von höchstens 5% ein sofortiger Abzug weiterhin möglich sein soll. Für Leasing-Sonderzahlungen wird die Neuregelung grundsätzlich anzuwenden sein, in der Praxis aber erheblich an Bedeutung verlieren, da die meisten (insb. Kfz-Leasingverträge) wohl über Laufzeiten von weniger als fünf Jahren abgeschlossen sind. In jedem dieser Fälle wird aber zusätzlich zu prüfen sein, ob wirtschaftliche vernünftige Gründe für die Vorauszahlung vorliegen, da die Finanzverwaltung ansonsten „Gestaltungsmißbrauch“ nach dem sog. § 42 AO unterstellt.

 

Quelle: http://www.lml-gbr.de

 

 

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