Wie werden Grenzfälle gehandhabt?
Ingenieure in Bayern - 01.10.2005
Eigentlich scheint das überhaupt kein Problem zu sein: Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 HOAI sind Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung als Ingenieurbauwerke zu qualifizieren. Wer also mit der Planung einer Abwasseranlage beauftragt ist, rechnet diese Anlage mit den auf sie entfallenden anrechenbaren Kosten ab. So wird das seit Jahren in zahlreichen Verträgen, vor allem mit Gemeinden, gehandhabt.
Gelegentlich tauchen ein paar Probleme auf, etwa wenn für einen Regenwasserkanal ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird und deshalb das Honorar für die Leistungsphase 4 eigentlich anfällt, vom öffentlichen Auftraggeber aber, weil ja nicht die ganze Anlage betroffen ist, nur mit einem von den auf die Regenwasserleitung entfallenden Kostenquotienten anteilig gewährt wird. Oder wenn die Trassierung des Schutzwasserkanals verlegt werden musste, weil sich ein Großgrundbesitzer weigerte, sein Grundstück mit einem Leitungsrecht für die Gemeinde zu belasten und eine Umplanung deshalb nicht honoriert wurde, weil nur ein Teil der Anlage betroffen war.
Damit dürfte nun Schluss sein. Erstmals hat sich ein Oberlandesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie Abwasseranlagen im Trennsystem honorarrechtlich zu behandeln sind. Ein Ingenieurbüro war mit der Erschließungsplanung eines Neubaugebietes beauftragt worden. Die Entwässerung erfolgte in getrennten Schmutz- und Regenwasserkanälen. Der Vertrag gab über die Abrechnungsweise der Abwasseranlage keine Auskunft.
Während der Auftraggeber die Auffassung vertrat, die Anlage müsste aus einheitlichen anrechenbaren Kosten abgerechnet werden, bestand der Ingenieur auf getrennter Abrechnung eines jeden Kanals mit eigenen Kosten. Das OLG Braunschweig (Urteil vom 11.03.2004, 8 U 17/99) gab dem Planer Recht.
Zwar sind „Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung“ in § 51 HOAI unter einer Ordnungsnummer als Ingenieurbauwerke aufgeführt, was aber noch nichts darüber besage, ob eine zusammengefasste Abrechnung zu erfolgen hat. Aufgrund des Verweises in § 52 Abs. 8 auf § 22 HOAI seien mehrere Anlagen getrennt abzurechnen. Anlagen der Abwasserentsorgung meinten zwar nicht nur die Einzelobjekte oder deren Summe, sondern auch die gesamte Anlage. Es könne aber auch bei einer Kläranlage die Objektplanung eines einzelnen Bauwerks oder der gesamten Kläranlage vergeben werden. Daraus ergebe sich, dass Schmutzwasser- und Regenwasserkanal, die im Trennsystem geplant werden, als verschiedene Ingenieurbauwerke anzusehen seien. Deren anrechenbaren Kosten dürften daher nicht zusammengerechnet werden. Aus dem Urteil ergibt sich folglich, dass Abwasseranlagen im Trennsystem aus zwei getrennt abzurechnenden Objekten bestehen.
Allerdings muss beachtet werden, dass vertraglich eine andere Abrechnungsweise vereinbart werden kann, solange der gesetzliche Honorarrahmen zwischen Mindest- und Höchstsätzen im Ergebnis nicht verlassen wird. Vereinbaren die Parteien nämlich mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Honorars berechnet werden soll, kann nicht daraus, dass einer der Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, dass die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Honorarparameter ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt (BGH, BauR 2005, 735). Das dürfte insbesondere für Altverträge noch von Bedeutung sein.
Wer aber die zutreffende Trennung von Schmutz- und Regenwasserkanal vertraglich einhält, umgeht die oben dargestellten Probleme elegant. Denn die Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung - fällt in der Regel beim Schmutzwasserkanal nicht an, muss also weder beauftragt, noch erbracht und natürlich dann auch nicht vergütet werden. Dagegen ist sie beim Regenwasserkanal meist erforderlich, so dass sie dort mit vollem Ansatz zu berücksichtigen ist. Auch nur teilweise Umplanungen lassen sich sachgerecht zuordnen und mit einem Wiederholungsfaktor belegen.
Neben den genannten Vorteilen für die Honorarabrechnung verdient das Urteil aber auch aus formalen Gründen Zustimmung. Für die Frage der Objektanzahl ist nicht allein die räumliche Trennung maßgebend, sondern auch die funktionale Betrachtung. Da Schmutzwasserleitungen zur Abwasserbehandlungsanlage führen und Regenwasserkanäle in natürliche Gewässer abgeleitet werden oder zur Versickerung führen, liegen verschiedene Funktionsbereiche vor. Bislang wurde diese Sichtweise nur einem Kommentar vertreten (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 51 Rn. 26). Es bleibt zu hoffen, dass die übrigen Erläuterungswerke, die sich bisher zur Abrechnung von Abwasseranlagen im Trennsystem nicht geäußert haben, das Urteil übernehmen und damit der Praxis auf breiter Ebene einheitliche Handlungsmuster an die Hand geben.
Dr. jur. Andreas Ebert
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