Die HOAI richtig anzuwenden und einzuhalten, liegt allein in der Verantwortung der ihr unterworfenen Architekten und Ingenieure.
Ingenieure in Bayern - 01.12.2005
Dass die Ausschreibung von Planungsleistungen als solche nicht zu beanstanden ist, galt schon immer. Seit zwei Jahren wissen wir auch, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach der Auftraggeber bei einer Ausschreibung Angaben zu den Faktoren zu liefern hätte, aus denen sich das Honorar ableitet. Er muss also weder anrechenbare Kosten noch Honorarzone noch die benötigten Leistungsphasen angeben (BGH NZBau 2003, 669).
Die HOAI richtig anzuwenden und einzuhalten, liegt allein in der Verantwortung der ihr unterworfenen Architekten und Ingenieure. Seit einem Jahr wissen wir nun auch, dass es auch nicht unlauter ist, wenn der Auftraggeber Vorgaben liefert, die, wenn man sie befolgt, zwangsläufig zu einer Verletzung der HOAI führen würde, selbst dann nicht, wenn sich der Auftraggeber eines Dritten bedient, der selbst die HOAI einzuhalten hat (BGH BauR 2005, 580).
Noch nicht entschieden wurde bislang, ob diese liberale Haltung auch dann Bestand hat, wenn der Auftraggeber zur öffentlichen Hand zählt, die in besonderem Maße der Einhaltung geltenden Rechts verpflichtet ist. Ebenfalls offen ist noch die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Ausschreibende selbst Architekt oder Ingenieur ist.
Zumindest dazu hat nun ein Berufungsgericht Stellung bezogen. Ein Planungsbüro hatte Vermessungsleistungen ausgeschrieben und wurde daraufhin vom klagenden Verband auf Unterlassung der Art und Weise seiner Ausschreibung in Anspruch genommen. Das OLG Köln (Urteil vom 18.03.2005, 6 U 163/04 - BauR 2005, 1522) hat die Klage abgewiesen.
Dass die beiden Geschäftsführer und weitere Beschäftigte des Büros Ingenieure und Architekten und deshalb mit den einschlägigen Gebühren- und Honorarregelungen vertraut waren, ließ das Gericht nicht gelten. Denn das Planungsbüro ist als Auftraggeber selbst nicht Normadressat der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
Dieser etwas rabulistisch anmutende Gedanke wirft neue Fragen auf. Denn offenkundig hat das Büro die Vermessungsleistungen nicht für eigene Zwecke benötigt, sondern als externe Leistung für einen Bauherrn eingekauft. In Fällen einer derartigen Generalplaner-Eigenschaft muss der Ausschreibende seinerseits dem Bauherrn gegenüber nach HOAI abrechnen, ist insoweit also selbst für die Einhaltung der HOAI zuständig, und zwar für genau dieselbe Leistung, die er später ausschreibt und an Subplaner vergibt.
Er muss demgemäß wissen können, wie die Leistung mindestens nach HOAI zu honorieren ist, so dass es keineswegs unzumutbar für ihn ist zu prüfen, nach welchen Kriterien ein HOAI-konformes Angebot zu erstellen ist. Es ist bedauerlich, dass die Richter die grundsätzliche Bedeutung gerade dieser Frage nicht erkannt und deshalb die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen haben.
Dagegen erscheint die Entscheidung in solchen Fallkonstellationen nachvollziehbar, in denen der Ausschreibende nicht als Generalplaner auftritt, sondern anstelle des Bauherrn die Leistung ausschreibt, wenn er nach seinem eigenen Leistungsspektrum gerade die ausgeschriebenen Ingenieurtätigkeiten nicht im Programm hat. Folgt man nämlich der bisherigen BGH-Rechtsprechung, erhebt sich die Frage, warum es beispielsweise einem Architekten zumutbar sein sollte, etwa die Honorarparameter für die Haustechnik definieren zu müssen oder die Honorareckwerte für die Tragwerksplanung zu ermitteln.
Man darf gespannt sein, ob sich künftige Instanzgerichte dem OLG Köln anschließen oder ob eine differenziertere Betrachtung der konkreten Fallumstände erfolgt.
Dr. jur. Andreas Ebert
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