Urteile des OLG Stuttgart und OLG Koblenz.
Ingenieure in Bayern - 01.01.2006
Hatten wir in der letzten Ausgabe noch über eine Entscheidung des OLG Köln berichtet, wonach ein Generalplaner nicht gehalten ist, bestimmte Angaben zur Honorarbemessung zu liefern, wenn er Teile seiner zu erbringenden Leistung durch ein externes Büro erbringen lässt, ist heute über zwei Entscheidungen zu berichten, die sich mit der Frage befassen, ob im Verhältnis zwischen einem Ingenieurbüro als Auftraggeber und einem zweiten Ingenieurbüro als Auftragnehmer die HOAI mit ihren Mindestsätzen überhaupt Anwendung findet.
Im ersten Fall, den das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.05.2004, 10 U 203/03 - BauR 2005, 1372) zu entscheiden hatte, war einem Ingenieurbüro für die technische Gebäudeausrüstung die Planung der gesamten Haustechnik übertragen worden. Den Part der Elektroplanung erbrachte ein Elektroingenieur als Subplaner. Vereinbart war, dass der Elektroingenieur anteilmäßig das Pauschalhonorar erhalten sollte, das dieser in seinen Verträgen mit dem Bauherrn vereinbart hatte. Dieser Pauschalanteil unterschritt erheblich das Mindesthonorar, das sich allein für die Elektroplanung ergab.
Der zweite Fall lag dem OLG Koblenz zur Entscheidung vor (Urteil vom 07.09.2004, 3 U 1235/02). Ein Tragwerksplaner hatte die Ausführungsplanung zu erbringen und beauftragte nach Vertragsabschluss mit dem Bauherrn einen anderen Statiker, die Schal- und Bewehrungspläne zu erstellen. Vereinbart wurde ein Stundenhonorar, das im Ergebnis ebenfalls die Mindestsätze unterschritt.
In beiden Fällen machten die jeweiligen Subplaner das höhere Mindesthonorar nachträglich geltend. Mit unterschiedlichem Erfolg: Während das OLG Stuttgart die Zuerkennung des Mindesthonorars ablehnte, gab das OLG Koblenz der Klage des Statikers statt. Interessant sind die jeweiligen Gründe: Gemeinsam gehen beide Oberlandesgerichte noch davon aus, dass die Vereinbarung jeweils wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam sind und dass ein späteres Verlangen der Mindestsätze durch den Auftragnehmer als widersprüchliches Verhalten zu werten ist, das der Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung dann entgegen steht, wenn (1) der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat, (2) darauf auch vertrauen durfte und (3) er sich darauf so eingerichtet hat, dass es ihm nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen zu zahlen.
Beide Gerichte legen damit die Prüfkriterien zugrunde, die der BGH vor Jahren (BauR 1997, 677) aufgestellt hat, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das an sich widersprüchliche Verhalten des Auftragnehmers als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu werten ist. Bei der Subsumtion der genannten Kriterien scheiden sich aber die Geister der Richter am OLG.
Nicht überzeugend ist dabei das Verdikt des OLG Stuttgart schon deshalb, weil es sich diese erforderliche Prüfung der Maßstäbe für Treu und Glauben schlicht erspart und unter bloßen Rückgriff auf frühere Entscheidungen anderer Gerichte zum Ergebnis kommt, dass jedenfalls dann, wenn zwei Planer eine Teilung des von einem Planer mit dem Bauherrn vereinbarten Honorars beschließen, der Unterplaner nicht anschließend das höhere Mindesthonorar geltend machen könne. Zu diesen früheren Urteilen mit gleichem Ergebnis zählt auch eine Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2001 (NZBau 2003, 686). Jenes Gericht hatte seinerzeit geäußert, der als Auftraggeber beklagte Ingenieur hätte selbst zu anderen Bedingungen als unterhalb des Mindesthonorars den Auftrag kaum erhalten. Unabhängig von den Idealen der HOAI sehe die Praxis so aus, dass bei einem kommerziellen Bauvorhaben ein Ingenieur oder Architekt nur dann eine Chance habe beauftragt zu werden, wenn er sich auf ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar einlasse. Wenn der beklagte Ingenieur sich seinem Auftraggeber gegenüber aber auf solche Pauschalhonorare einlassen müsse, dann wisse auch der Subplaner, dass er nur dann an dem Auftrag beteiligt werden könne, wenn er sich seinerseits auf ein Pauschalhonorar dieser Art einlasse. Der Subplaner teile damit das Schicksal des Hauptauftragnehmers. Der BGH hatte seinerzeit die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, woraus das OLG Stuttgart schloss, die obersten Richter hätten diese Rechtsprechung gebilligt.
Ganz anders das OLG Koblenz: Schon bei der Stufe (2) der Prüfung bleibt das Gericht hängen. Es treffe nicht zu, dass der auftraggebende Tragwerksplaner auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung hätte vertrauen dürfen. Die Begründung dafür ist so einfach wie überzeugend: Denn dem Tragwerksplaner, der selbst Bauingenieur ist, sei die Regelung des § 4 HOAI mit Sicherheit bekannt gewesen, so dass er auch habe wissen müssen, welche rechtlichen Folgen die Vereinbarung eines die Mindestsätze unterschreitenden Honorars hat. Damit macht sich das Gericht eine Sichtweise zu eigen, die das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2003, 9 U 2082/01) zuvor bereits kundgetan hatte. Es bestehe nämlich die gesetzliche Vermutung, dass der Architekt seine Honorarordnung kennen muss, da ansonsten eine Privilegierung des Nachlässigen gegenüber dem Informierten und damit an die Honorarvereinbarung gebundenen Architekten die Folge wäre. Außerdem sah das OLG Koblenz auch die dritte Prüfungsstufe nicht erfüllt: Der auftraggebende Tragwerksplaner habe sich nicht in einer Weise auf die Wirksamkeit der Stundenlohnvereinbarung eingerichtet, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrag zum Mindesthonorar nicht zugemutet werden könne. Denn er hatte den Auftrag bereits erhalten, als er den Subplaner beauftragte. Die Preisvereinbarung mit dem Hauptauftraggeber basierte also nicht auf derjenigen mit dem Subplaner. Ausdrücklich lehnt das Gericht insbesondere das Argument des OLG Nürnberg ab, der Subplaner müsse wissen, dass auch der Hauptauftragnehmer in der Praxis nur dann eine Auftragschance habe, wenn er unterhalb der Mindestsätze anbiete und deshalb nicht mehr als das vereinbarte Honorar verlangen könne. Der Unterschied zwischen den Idealen der HOAI und der Praxis stelle einen häufig zu beobachtenden Fall unzureichender Durchsetzbarkeit von Gesetzen dar, der es aber nicht rechtfertige, auf die Durchsetzung der betreffenden Gesetze gänzlich zu verzichten.
Und der BGH? Gegen beide Urteile haben die Unterlegenen die Zulassung der Revision beantragt. Verblüffenderweise hat der BGH die Revision in beiden Fällen nicht angenommen. In der Sache des OLG Stuttgart ohne nähere Begründung, im Fall des OLG Koblenz unter besonderer Zustimmung zur klaren Abgrenzung von der Meinung des OLG Nürnberg. Der BGH nutzte die Gelegenheit deutlich zu machen, dass er das Nürnberger Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen für richtig hielt.
Hat die jetzt vom OLG Koblenz mit Bestätigung durch den BGH eingeschlagene Linie Bestand, darf darauf gehofft werden, dass auch im Verhältnis zwischen der planenden Zunft und den (nicht notwendig HOAI-kundigen) Hauptauftraggebern die Durchsetzungskraft der HOAI gestärkt wird. Selten genug, dass ein Oberlandesgericht ein derart klares Signal gegen die Kapitulation der Rechtsprechung vor der Praxis setzt. Gehen die Gerichte künftig dazu über, die drei Prüfkriterien für die Beurteilung der Grundsätze von Treu und Glauben sorgfältig unter den ihnen vorgelegten Sachverhalt zu subsumieren, könnten auch bislang abschlägig beschiedene Klageforderungen künftig Geltung beanspruchen. So müsste bei Verträgen zwischen Ingenieuren und Bauträgern demnächst gefragt werden, ob der Planervertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem die Verkaufspreise der Wohnungen bereits in Verkaufsexposés oder in notariellen Kaufverträgen fixiert waren, weil dann die dritte Prüfungsstufe nicht erfüllt wäre. Hier könnte nicht mehr damit argumentiert werden, dass der Bauträger das höhere Mindesthonorar nicht mehr an seine Kunden weiterreichen kann. Im Verhältnis zu öffentlichen Auftraggebern wäre in der zweiten Prüfungsstufe zu fragen, ob sie auf die Wirksamkeit der das Mindesthonorar unterschreitenden Vereinbarung vertrauen durften, gelten sie doch als in besonderem Maße der Einhaltung des öffentlichen (Preis-)Rechts verpflichtet. Man darf gespannt sein, welchen Weg die Judikatur künftig einschlagen wird.
Dr. jur. Andreas Ebert
[ zurück ]
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de