Schriftliche Fixierung von Zieländerungen und Auftragserweiterungen

Welche Auswirkungen haben Zieländerungen und Auftragserweiterungen auf Schriftformerfordernis?

 

Ingenieure in Bayern   -  01.03.2006

Wer eine von den Mindestsätzen abweichende Honorarvereinbarung schließen will, muss spätestens bei Auftragserteilung die Unterschrift des Vertragspartners haben. So bestimmen es § 4 Absätze 1 und 4 HOAI. Manchmal gesellen sich zum vereinbarten Umfang Änderungen oder Ergänzungen. Eine kluge Verhandlungspolitik wird versuchen, auf diese vertraglichen Abweichungen mit einer angepassten Honorarvereinbarung zu reagieren: der Bauherr, wenn sich dadurch Leistungsminderungen ergeben und niedrigere Honorare möglich werden; der Planer, wenn auf ihn Mehraufwand zukommt. Wegen der zeitlichen Schranke „bei Auftragserteilung“ stellt sich jedoch die Frage nach der Wirksamkeit der neuen Vereinbarung.

In einem aktuellen Fall war einem Tragwerksplaner der statische Nachweis für ein Vorhaben mündlich in Auftrag gegeben worden, das zwei Komplexe „Hotel“ und „Betreutes Wohnen“ umfassen sollte. Ein knappes halbes Jahr später wurde der Auftrag um einen dritten Komplex „Reihenhäuser“ sowie für alle Bereiche um die Leistungsphasen 5 und 6 erweitert. Nunmehr schlossen die Vertragsparteien eine schriftliche Pauschal-Honorarvereinbarung und legten fest, dass alle früheren vertraglichen Vereinbarungen durch den schriftlichen Vertrag ersetzt wurden. Eine weitere Klausel sah die alleinige Entscheidungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich der konkreten Durchführung des Projekts vor.
Der Ingenieur klagt das vereinbarte Pauschalhonorar ein, dem sich der Auftraggeber unter anderem mit der Begründung widersetzt, dass die Pauschalvereinbarung unwirksam sei. Denn sie sei nicht bei Auftragserteilung getroffen worden, sondern ein halbes Jahr später. Das OLG Dresden (Urteil vom 27.04.2004, 9 U 506/03 - BauR 2005, 1370) bestätigt die Klageforderung des Ingenieurs, betritt dabei allerdings juristisches Neuland mit einer Begründung, die einerseits fragwürdig ist und andererseits unnötig gewesen wäre. Es meint, der Grundsatz, wonach eine vom Mindestsatz abweichende Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung schriftlich festgehalten werden muss, erfahre dann eine Ausnahme, wenn sich erst nach der Auftragserteilung das bisherige Leistungsziel ändert oder zusätzlich übertragene Leistungen zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrags führen. Obwohl also die Auftragserteilung unstreitig vor schriftlichem Vertragsschluss lag, bleibe die Vereinbarung wirksam.

Diese Sichtweise muss Protest hervorrufen, auch wenn sie den Ingenieur in diesem Fall begünstigt. Denn damit wird der klare Wortlaut des § 4 HOAI missachtet, der für eine solche Rechtsfortbildung keinen Raum lässt. Weder besteht eine Regelungslücke noch bleibt die Vorschrift so unklar, dass sie in der vollzogenen Art und Weise auslegungsbedürftig wäre. Dabei hätte es in dem zu beurteilenden Fall kein Bedürfnis danach gegeben, über eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 HOAI zu judizieren. So lässt sich schon bezweifeln, ob das ursprüngliche Leistungsziel verändert wurde. Die Erweiterung um ein zusätzliches Bauteil und weitere Leistungsphasen fällt nicht unter den Änderungsbegriff, weil sie nach Auffassung des Gerichts ein eigenes Tatbestandsmerkmal des Ausnahmefalles ist. Die Änderung muss sich also auf die früheren Leistungsziele beziehen.

Das Gericht sieht diese Änderung in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich der konkreten Durchführung des Projekts, mit der die Parteien ein einseitiges Bestimmungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich des konkreten Umfangs bzw. Ablaufs der eigentlichen Projektdurchführung vereinbart hätten.

Dabei handelt es sich allerdings, legt man den Vertrag richtig aus, um nichts anderes als das ohnehin geltende Recht des Auftraggebers, seine Vorstellungen auch während des Planungsprozesses weiterzuentwickeln. Der Ingenieur ist an solche Änderungsvorgaben gebunden; ein Ausgleich gewährt unter engeren Voraussetzungen die Grundregel, dass Umplanungen ein Wiederholungshonorar begründen (vgl. § 20 HOAI). Die Planung eines Vorhaben verläuft dynamisch, einseitigen Vorgaben des Bauherrn muss der Planer auch dann folgen, wenn sie die ursprüngliche Zielsetzung ändert oder einen bereits abgeschlossenen Planungsschritt betrifft (BGH BauR 1998, 354 und 356).

Die Vertragsklausel im Streitfall hat demnach nichts postuliert, was nicht ohnedies gegolten hat. Honorarrechtliche Folgen ergeben sich daraus jedoch nicht. Anders indessen dann, wenn sich infolge des neuen Leistungsziels die Identität des Objekts ändert, sich also ein honorarrechtlich verschiedenes Objekt ergibt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Auftraggeber verfügt, anstelle einer zunächst vorgesehenen Sanierung ein Bauwerk abzureißen und neu zu errichten (vgl. BGH, BauR 2005, 735). Hier ist von einem neuen Vertragsverhältnis und folglich von einer neuen Auftragserteilung auszugehen; der alte Vertrag ist als vorzeitig beendet zu betrachten.

Soweit das Gericht eine Erweiterung des ursprünglichen mündlichen Vertrags festgestellt hat, ist ihm nicht zu widersprechen. Sowohl das weitere Bauteil als auch die weiteren Leistungsphasen war nicht Gegenstand der früheren mündlichen Beauftragung. Damit scheidet aber auch die Annahme aus, dass dieser frühere Vertrag im Umfang ergänzt wurde. Juristisch ist von einem zweiten Vertragsverhältnis auszugehen, das über einen eigenen Zeitpunkt der Auftragserteilung verfügt, auch wenn die Parteien beide Vertragsverhältnisse in ein Paket schnüren. Damit scheidet aber die Annahme des OLG Dresden aus, die spätere Pauschalvereinbarung, die auch Leistungen aus dem mündlichen Vertrag abdecken soll, rechtswirksam werden zu lassen. Dass sich daraus Konflikte bei der Honorarbestimmung ergeben, liegt auf der Hand: So ist nicht zwangsläufig erkennbar, wie sich die Pauschale auf die Leistungen des ersten und die des zweiten Vertrags verteilen sollen. Im Streitfall bestand das Problem indessen nicht, weil die Pauschale insoweit klar strukturiert war.

Dass die Leistungen zum ersten Vertrag nur auf Basis des HOAI-Mindestsatzes, nicht aber als Pauschale, abgerechnet werden durften, begründet prinzipiell den Einwand fehlender Prüffähigkeit, den der Auftraggeber indessen zu spät erhoben hatte (BGH BauR 2004, 316). Mithin wäre es dem OLG Dresden auch möglich gewesen zu seinem Urteil zu gelangen, ohne eine Ausnahme des § 4 Abs. 1 HOAI erfinden zu müssen.

Überdies lässt sich die Frage, wie die Pauschalhonorare aufzuteilen sind, auch lösen, wenn die Leistungen aus dem mündlichen Vertrag bereits erbracht sind. In diesem Fall nämlich gesteht es die Rechtsprechung den Parteien zu, sich über das entstandene Honorar zu vergleichen, ohne dabei an die HOAI gebunden zu sein. In einem solchen Fall behielte die spätere Pauschalabrede ihre Wirksamkeit auch bezüglich der früheren Leistungen, weil sie dann nicht als Honorarvereinbarung i.S.v. § 4 HOAI, sondern als Vergleichsschluss anzusehen wäre, auf den die HOAI nicht anwendbar ist (BGH BauR 2003, 748). Indem das Gericht der Klageforderung stattgegeben hatte, lässt es erkennen, dass es von einer mangelfrei erbrachten Leistung ausgegangen ist. Dann aber hätte es nahe gelegen, die Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Honorarvereinbarung als Vergleich anzusehen, so dass es des Konstrukts einer Ausnahme ebenfalls nicht bedurft hätte.  

 

Dr. jur. Andreas Ebert

 

 

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