Literatur zur neuen HOAI – Fehler in Vertragsvordrucken

Der Vorstand der Kammer hat aktuelle Vertragsunterlagen juristisch prüfen lassen und ist bei mehr als zwei Dutzend Klauseln der Auffassung, dass sie gegen geltendes Recht verstoßen.

 

München   -  07.12.2009

►Die neue HOAI ist nunmehr vier Monate bereits in Kraft, erste Verträge wurden bereits geschlossen. Die bisher verwendeten Vertragsvordrucke der Verlage mussten auf die veränderte Rechtslage angepasst werden. Bei der Umsetzung der Neuerungen der HOAI in die Vertragsmuster haben nach unserer Überzeugung nicht alle Verlage dem Gebot der Neutralität, Ausgewogenheit und des Ausgleichs der Interessen Rechnung getragen. Insbesondere die aus dem Boorberg-Verlag stammenden Vordrucke haben etliche Kammermitglieder verärgert und die Frage aufgeworfen, ob sich der Berufsstand der Ingenieure das Diktat der Herausgeber gefallen lassen muss.

Juristische Prüfung aktueller Vertragsunterlagen
Der Vorstand der Kammer hat die aktuellen Vertragsunterlagen, wie sie dem Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe nach VOB im kommunalen Tiefbau (HIV-KOM) mit Stand August 2009 und dem Programm CertiFORM des Boorberg-Verlags zu entnehmen sind, juristisch prüfen lassen und ist einschließlich der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen (AVB-Ing.) bei mehr als zwei Dutzend Klauseln der Auffassung, dass sie gegen geltendes Recht verstoßen. Haben in der Vergangenheit Gespräche z.B. mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband keine signifikante Resonanz auf die Veröffentlichung gezeigt, ist der Vorstand nun der Auffassung, dass über den Verlag selbst der Weg dahin gesucht werden muss, Verbesserungen für den Berufsstand zu erzielen. Welche Beanstandungen im Einzelnen erhoben werden, können Sie der im Intranet der Kammer zum Download bereit gestellten Kopie unseres Schreibens vom 23.11.2009 an den Verlag entnehmen. Selbstverständlich werden wir an dieser Stelle auch über die weitere Entwicklung in dieser Sache unterrichten. Wir gehen davon aus, dass den Verantwortlichen an einer kontradiktorischen Entscheidung nicht gelegen ist und die berechtigten Forderungen der Kammer, anders als in den vergangenen Jahren, endlich ernst genommen werden.
Auch die aus diesem Verlag stammenden Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung (ZVB) und weitere auf dem Markt befindliche Vertragsmuster werden wir parallel darauf untersuchen, welche Klauseln beanstandungsfähig sind.

Download für Kammermitglieder im Intranet

Brief von Dr. Schroeter an den Boorberg-Verlag vom 23.11.2009 (pdf, 78 KB):

Intranet / Aktuelles

 

 

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