Aktuelle Informationen der Obersten Baubehörde
München - 30.04.2013
Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium des Innern bei Änderungen der Indexzahl (§ 29 Abs. 1 PrüfVBau) sowie des Stundensatzes (§ 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau) durch Rundschreiben die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl, die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte sowie über die Höhe des Stundensatzes.
Indexzahl und fortgeschriebene anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 PrüfVBau
Die anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 der PrüfVBau basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 PrüfVBau die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Mehrwertsteuer. Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2013 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt 1,182.
Die Tabelle der nach § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau ab 1. Juni 2013 anzuwendenden, fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart liegt als Anlage diesem Rundschreiben bei.
Stundensatz nach § 31 Abs. 5 PrüfVBau
Nach § 31 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau wird bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,847 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Höhe des Stundensatzes ab 1. Januar 2013
Das Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2013/2014 eine lineare Anpassung der Bezüge um 2,65 v.H. rückwirkend ab 1. Januar 2013. Der entsprechende Gesetzentwurf ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 gemäß Gesetzentwurf 5.663,70 €. Vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung errechnet sich somit für ab dem 1. Januar 2013 erteilte Prüfauftrage ein Stundensatz von 105 € (5.663,70 € x 1,847 v. H. = 104,61 €, aufgerundet 105 €).
Höhe des Stundensatzes ab 1. Januar 2014
Der Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2013/2014 sieht zum 1. Januar 2014 eine weitere lineare Erhöhung der Bezüge im Besoldungs- und Versorgungsbereich um 2,95 v.H. vor. Ab dem 1. Januar 2014 beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 gemäß Gesetzentwurf 5.830,78 €. Vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung errechnet sich somit für Prüfaufträge, die ab dem 1. Januar 2014 erteilt werden, ein Stundensatz von 108 € (5.830,78 € x 1,847 v. H. = 107,69 €, aufgerundet 108 €). Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die errechneten Stundesätze bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
Auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern ist unter http://www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/vorschriften/ die jeweils aktuelle Fassung der PrüfVBau eingestellt.
► Aktuelle Fassung der PrüfVBau
Quelle: Oberste Baubehörde
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