Bei stufenweiser Beauftragung bestimmt der Abrufzeitpunkt die anzuwendende HOAI-Fassung
Dresden - 27.01.2015
In dritter und letzter Instanz herrscht nun endgültig Klarheit:
Der Bundesgerichtshof hat in seinem am 20. Januar 2015 veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 2014 entschieden, welche HOAI-Fassung bei stufenweiser Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet. Das Urteil besagt, dass nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrages maßgebend ist, sondern wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird (BGH, 18. Dezember 2014 - VII ZR 350/13). ). Die Ingenieurkammer Sachsen hat seit Jahren darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) falsch ist und nach dem Grundsatz „Alter Vertrag – altes Recht, neuer Vertrag – neues Recht“ zu verfahren sei.
Angesichts dieser Entscheidung stellt sich ernsthaft die Frage, ob für die Klärung trivialer juristischer Sachverhalte - die jeder Erstsemesterstudent der Rechte hätte beantworten können - jedesmal ein Oberstes Bundesgericht anzurufen ist oder ob nicht im Dialog zwischen Bundesbehörden und Auftragnehmern bzw. Kammern eine schnellere einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Ingenieure sollten nun Nachforderungen prüfen
Mit diesem Urteil im Rücken sollten Ingenieurbüros nunmehr prüfen, inwieweit sie gegenüber Auftraggebern Honorarnachforderungen durchsetzen können. Aufgrund der Klarheit der Entscheidung ist davon auszugehen, dass dies bei einer Vielzahl von Fällen berechtigt ist und die öffentliche Hand daher erhebliche Nachzahlungen zu leisten hat.
Unter diesem Link finden Sie das Urteil im Volltext.
(Quelle: Ingenieurkammer Sachsen)
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