Kammerpräsident Dr.-Ing. Schroeter zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission
München - 04.08.2015
Welches Honorar ist für welche Ingenieurleistung angemessen? Soll das Honorar immer individuell verhandelt werden?
In Deutschland hat es sich seit vielen Jahren bewährt, Planertätigkeiten nach der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, zu vergüten. Die HOAI regelt, welcher Betrag mindestens für eine bestimmte Leistung in Rechnung gestellt werden muss und welche Summe maximal verlangt werden darf.
Preis-Dumping vermeiden!Durch eine gesetzliche Mindestgrenze wird Preis-Dumping vermieden, da die Bieter nicht dazu getrieben werden, Preise anzubieten, die für sie selbst unwirtschaftlich sind und die qualitätvolles Arbeiten unmöglich machen. Die HOAI schafft also die Grundlage dafür, dass jener Bieter den Zuschlag bekommt, der die beste Qualität verspricht.
Die HOAI ist damit einerseits für den Verbraucherschutz von unschätzbarem Wert, andererseits sorgt sie dafür, dass auch kleine Büros am Markt eine Chance haben. Dieses bewährte System greift nun die EU-Kommission an, die Deutschland aktuell mit einem Vertragsverletzungsverfahren droht. Aus Sicht der EU-Kommission würde die Niederlassung neuer Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten behindert, da die HOAI sie in der Kalkulation ihrer Preise beschränkt. Die Tatsache, dass es in der überwiegenden Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten keine Honorarordnungen gibt, deute darauf hin, dass festgesetzte Mindestpreise nicht erforderlich sind, um die hohe Qualität der erbrachten Leistungen zu sichern, wenn diese Anforderungen den Verbrauchern zugleich die Möglichkeit nehmen, von konkurrenzfähigeren Preisen zu profitieren.
Doch was ist in jenen Ländern passiert, die ihre Honorarordnung abgeschafft haben? In Großbritannien, in den Niederlanden und in Dänemark gab es einen heftigen Verdrängungswettbewerb, nach dem nur wenige sehr große, international tätige Ingenieurfirmen übrig geblieben sind. Die Honorare sind kurzfristig gesunken, inzwischen aber deutlich höher als in Deutschland.
Wenn sich wenige große Konzerne den Markt untereinander aufteilen, es ist mit dem Verbraucherschutz meist nicht weit her. Der Verbraucher, ob privater Häuslebauer oder öffentlicher Auftraggeber, könnte dann nur noch zwischen einigen wenigen Angeboten wählen, die vermutlich vom Preis her auch nah beieinander liegen. Der Wettbewerb bleibt auf der Strecke.
Was also würde die Abschaffung der HOAI bewirken? Mittel- und langfristig höhere Preise als bisher, kaum noch Qualitätswettbewerb, stattdessen harter Preiskampf, Verdrängung der in Bayern zahlreich ansässigen Mittelständler, geringerer Verbraucherschutz.
Und warum das Ganze? Damit Büros aus anderen EU-Staaten vermeintlich weniger abgeschreckt werden, in Deutschland eine Niederlassung zu gründen.
Doch bereits jetzt ist der deutsche Markt für ausländische Ingenieurbüros offen. Solange diese ihren Firmensitz nicht in Deutschland haben, sind sie mit ihren Angeboten auch nicht an die HOAI gebunden. Diese Regelung gilt seit der Novellierung der HOAI 2009 und wurde auch bei der jüngsten Überarbeitung im Jahr 2013 beibehalten. Im Vorfeld der Novellierungen wurden mehrere Gutachten erstellt, die bestätigen: die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verstößt nicht gegen EU-Recht.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist fest davon überzeugt: wir brauchen die HOAI! Sie schützt die Verbraucher wie die mittelständischen Büros gleichermaßen und sie ist europarechtskonform. Unsere Kammer ist zu diesem Thema mit Politikern aller Fraktionen im Gespräch und erfährt hier breite Unterstützung. Wir fordern alle bayerischen Abgeordneten auf, in Berlin wie in Brüssel nachdrücklich für den Erhalt der HOAI einzutreten. Noch ist nichts verloren, die Bundesregierung hat bis Mitte August für ihre Stellungnahme an die EU-Kommission Zeit. Aber: es steht viel auf dem Spiel. Lassen Sie uns das funktionierende, etablierte System der HOAI nicht verspielen!
Dieser Artikel ist im Rahmen der Kolumne der Bayerischen Ingeneurekammer-Bau am 31. Juli 2015 in der Bayerischen Staatszeitung erschienen.:
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