Neue Indexzahl für anrechenbare Bauwerte ab 1. Juni 2016
München - 11.05.2016
Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bei Änderungen der Indexzahl (§ 29 Abs. 1 PrüfVBau) durch Rundschreiben die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte.
Die anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 der PrüfVBau basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 PrüfVBau die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Mehrwertsteuer.
Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2016 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt 1,248.
Die Tabelle der nach § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau ab 1. Juni 2016 anzuwendenden, fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto-Rauminhalt und Gebäudeart finden Sie hier zum Download:
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