Bauministerium konkretisiert Abrechnung von HOAI-Stufenverträgen

Aktualisierter Erlass des BMUB zu HOAI-Stufenverträgen

 

Berlin   -  26.07.2016

HOAIMit Erlass vom 24.02.2015 hat das BMUB das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung erläutert.

Zur Erinnerung: Am 18. Dezember 2014 hatte der BGH über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage entschieden, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Ingenieur- und Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet (Az. VII ZR 350/13). Dabei kam der VII Zivilsenat zu dem Ergebnis, dass der Abrufzeitpunkt die anzuwendende Honorarordnung bestimmt und bestätigte damit die Rechtsauffassung der beiden Vorinstanzen des OLG Koblenz (Urt. v. 06.12.2013 - 10 U 344/13) und LG Koblenz (Urt. v. 28.02.2013 - 4 O 103/12).

Mit Erlass vom 30.05.2016  - eingeführt in Bayern mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 15.06.2016 - hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) den Bezugserlass vom 24.02.2015 – B I 1-81011.4/0 zur Anwendung der Übergangsvorschriften § 55 HOAI 2009 und § 57 HOAI 2013 durch weitere Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarforderungen angepasst und die Durchführung des erforderlichen Gesamtvergleichs näher beschrieben. Dabei hat es einige Punkte maßgeblich geändert:

So findet sich in der Auflistung der Berechnungsgrundlagen für das fiktive Mindesthonorar unter anderem der Hinweis, dass nur diejenigen Grundleistungen in Ansatz gebracht werden können, die in der HOAI 2013 weiter geregelt sind.

Die genannten Dokumente finden Sie hier zum Download:

Schreiben der OBB zur Anwendung der Übergangsvorschriften § 55 HOAI 2009 und § 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen vom 15.06.2016 (PDF)

Anwendung der Übergangsvorschriften § 55 HOAI 2009 und § 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau-Vertragsmustern für Planungsleistungen vom 30.05.2016 (PDF)

Erlass zur Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung vom 24.02.2015 (PDF)

(Quelle: AHO/OBB)

 

 

[ zurück ]

 

Bayerische
Ingenieurekammer-Bau

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon 089 419434-0
info@bayika.de

► Aktuelles ► Kurznachrichten
Planer- und Ingenieursuche
Partner Mittelstandspakt Bayern

Partner Klima-Allianz Bayern