20.02.2003
Hamm (20.02.03) - Grundsätzlich ist nicht der Werkunternehmen, der mit der Demontage von Heizungsanlagen in einem Altbau beauftragt wurde, dazu verpflichtet, die auszubauenden Bauteile auf eine Asbestbelastung zu untersuchen, sondern der Auftraggeber und gegebenenfalls die von ihm beauftragten Fachleute.
Ohne konkrete Anhaltspunkte, so entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 11.09.2002, müsse sich der Unternehmer darauf verlassen können, dass die Frage einer etwaigen Asbestbelastung bereits im Vorfeld von den Fachplanern geklärt worden sei. Anders sei es jedoch, wenn sich auch dem beauftragten Unternehmen das Vorhandensein einer Asbestbelastung geradezu aufdränge. Unterlasse er einen Hinweis auf seinen Verdacht, mache sich das Unternehmen unter Umständen schadenersatzpflichtig.
(AZ: 25 U 66/01)
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