10.03.2003
Unter gewissen Umständen kann sich eine Nachbargemeinde gegen die Bauleitplanung einer Gemeinde, die ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, wehren. Allerdings kommt ein Rechtsschutz nur dann in Betracht, wenn die Nachbargemeinde "gewichtige Auswirkungen" geltend machen kann.
Eine Ortsgemeinde beschloss einen Bebauungsplan für eine Außenbereichsfläche nahe der Gemarkungsgrenze zur antragstellenden Nachbargemeinde. Darin setzte sie innerhalb einer Fläche für die Landwirtschaft sechs kleine Sonderflächen für Windkraftanlagen fest.Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich Sonderbauflächen für die Windkraft aus. Die antragstellende Gemeinde ging mit einem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan vor. Sie befürchtete eine Beeinträchtigung ihrer touristischen Attraktivität, weil die meisten Menschen ihren Urlaub nicht an Orten verbringen wollten, die mit Windenergieanlagen zugebaut seien.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat diesen Normenkontrollantrag abgelehnt. Zwar könne sich eine Nachbargemeinde je nach Umständen des Falles gegen einen Bebauungsplan wehren. Voraussetzung sei aber grundsätzlich, dass dabei "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde" drohen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Ortsrand der antragstellenden Nachbargemeinde sei nämlich von dem fraglichen Sondergebiet rund zwei Kilometer und damit so weit entfernt, dass nennenswerte Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schattenwurf ausschieden. Die Windräder wurden künftig wegen der großen Entfernung "lediglich untergeordnete Bestandteile des Horizonts" sein. Von den geplanten Anlagen könnten daher keine gewichtigen, nachteiligen Auswirkungen auf die touristische Entwicklung ausgehen. Der Bebauungsplan müsse folglich hingenommen werden.
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.03.2002 - 8 C 11131/01.OVG)
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