10.03.2003
Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines Werkes, das für den vom Auftraggeber beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch geeignet ist, wobei diese vertragsgemäße Beschaffenheit von dem Unternehmer auch schlüssig akzeptiert werden kann. Das Werk kann selbst dann fehlerhaft sein, wenn die für die Zeit allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.Die Leistung des Unternehmers ist nur dann vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Haben die Parteien die Beschaffenheit des Werks nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein für den vertraglich vorausgesetzten, d.h. den vom Besteller beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch, hilfsweise ein für den gewöhnlichen, d.h. nach Art des Werks üblichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet. Anerkannte Regeln der Technik können bei der Beurteilung der Mangelfreiheit eines Werkes allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn nach dem konkret abgeschlossenen Vertrag ein bestimmter Gebrauch des Werks nicht vorausgesetzt wurde.
BGH, Urteil vom 09.07.2002, Aktenzeichen X ZR 242/99
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