10.03.2003
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
Im Rahmen der Durchführung eines Bauvorhabens werden durch den Bauherrn verschiedene Personen beauftragt, so der Bauunternehmer für die Errichtung des Bauvorhabens, der Architekt für die Planung des Bauvorhabens und im Regelfall auch ein Statiker.
Soweit einer der Beteiligten Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist, muss sich dieser im Verhältnis zu den anderen Beteiligten dessen Verschulden anrechnen lassen. Hat der Bauherr mit dem Statiker und dem Architekten selbständige Verträge abgeschlossen, so haftet grundsätzlich jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen.
BGH, Urteil vom 04.07.2002, Aktenzeichen VII ZR 66/01
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